Keine Wohnungsgeberbestätigung bei Auszug mehr
Zum 1.11.2015 ist das neue Meldegesetz in Kraft getreten. Seitdem sind Vermieter verpflichtet, Mietern sowohl den Einzug als auch den Auszug zu bestätigen (sog. Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung). Diese Bescheinigung muss der Mieter beim Einwohnermeldeamt vorlegen, wenn er sich an- bzw. abmeldet. Ziel der Regelung ist es, Scheinanmeldungen zu vermeiden.
Gesetz: Keine Vermieterbescheinigung bei Auszug
Nun ist das Gesetz bereits ein Jahr nach Inkrafttreten geändert worden. Unter anderem entfällt die Pflicht des Vermieters, dem Mieter den Auszug zu bescheinigen, sodass Vermieter nur noch beim Einzug eine Bestätigung ausstellen müssen. Dies ergibt sich aus dem „Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften“, das am 1.11.2016 in Kraft getreten ist.
Keine #Wohnungsgeberbestätigung bzw. #Vermieterbescheinigung bei Auszug mehr seit 1.11.2016
Click to tweet
Die Änderung wird damit begründet, dass die Wohnungsgeberbestätigung mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden sei, der im Fall einer Abmeldung nicht damit gerechtfertigt werden könne, Scheinanmeldungen zu verhindern.
Wohnungsgeberbestätigung bei Eigentum
Das Gesetz enthält auch eine Klarstellung zum Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung. Sind Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch, muss künftig nur der Name des Eigentümers, nicht aber dessen Anschrift genannt werden. Weiterhin angegeben werden müssen Name und Anschrift des Wohnungsgebers.
Elektronische Wohnungsgeberbestätigung
Der Wohnungsgeber kann die Bestätigung auch elektronisch abgeben. Nach der bisherigen Fassung des Gesetzes ist aber unklar, ob dies nur gegenüber der Meldebehörde oder auch gegenüber dem Mieter möglich ist. Das Änderungsgesetz sieht hierzu eine Klarstellung vor. Demnach kann eine elektronische Wohnungsgeberbestätigung nur gegenüber der Meldebehörde abgegeben werden. Gegenüber dem Mieter kann der Wohnungsgeber die Bestätigung nur schriftlich abgeben.
Lesen Sie auch:
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
690
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
681
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
588
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
330
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
311
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
298
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
296
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
295
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
287
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
284
-
Angst vor Hacks bremst Smart-Home-Boom
26.08.2026
-
Geodaten statt GIS: Lageanalyse für Immobilienprofis
24.08.2026
-
Starkes Wachstum, überlastetes Personal
20.08.2026
-
Mieter dürfen immer nach Mietpreisbremsen-Ausnahmen fragen
19.08.2026
-
Blumenkästen am Balkon: Was das Nachbarrecht erlaubt
17.08.2026
-
Sanierter Altbau kann als Neubau gelten
12.08.2026
-
Versäumte Auskunft schlägt nicht auf Folgemietvertrag durch
05.08.2026
-
Potenzial von Robotik im Facility Management
05.08.2026
-
Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar
29.07.2026
-
Gasheizung nach GModG: Teurer als die Wärmepumpe
27.07.20261
Kommentator
28.09.2016 14:11 Uhr
Der Artikel verwirrt mich, ich bin bisher davon ausgegangen, dass eine Wohnungsgeberbestätigung nur beim Umzug ins Ausland auszustellen sei. siehe BMG §17 (2)
Dirk Hammes
28.09.2016 16:07 Uhr
Der von Ihnen genannte § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz regelt die Abmeldung beim Umzug ins Ausland. Die Wohnungsgeberbestätigung ist in § 19 geregelt. Daraus ergibt sich die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei jedem Ein- und Auszug (künftig nur noch Einzug). Dirk Hammes, Haufe Online Redaktion
Birgit Hayler
06.04.2016 14:08 Uhr
Gott, muss es unseren Sesselfurzern langweilig sein. Ja, macht alles wieder rückgängig, damit unsere Mietnomaden unbehelligt weiter im Dunkeln wandeln können!