Rauchwarnmelder in Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg

In Bremen, Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern gibt es gesetzliche Vorschriften über den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen. Die Übergangsfristen für Bestandsbauten sind teilweise schon abgelaufen.

Rauchwarnmelder in Bremen

Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten: Ja

Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2015

Gesetzliche Grundlage: § 48 Abs. 4 der Bremer Landesbauordnung

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

 

Rauchwarnmelder in Hamburg

Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten: Ja

Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: Am 31.12.2010 abgelaufen

Gesetzliche Grundlage: § 45 Abs. 6 der Hamburger Landesbauordnung

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

 

Rauchwarnmelder in Hessen

Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten: Ja

Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2014

Gesetzliche Grundlage (ab 7.7.2018): § 14 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung

Zum Schutz von schlafenden Personen müssen

1. in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,

2. in sonstigen Nutzungseinheiten die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen,

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt

1. in Wohnungen nach Satz 1 Nr. 1 den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern,

2. in Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betreibern,

es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

Bestehende Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 sind bis zum 1. Januar 2020 entsprechend auszustatten.

Gesetzliche Grundlage (bis 6.7.2018): § 13 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

Rauchwarnmelder in Mecklenburg-Vorpommern

Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten: Ja

Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: Am 31.12.2009 abgelaufen

Gesetzliche Grundlage: § 48 Abs. 4 der Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

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