Rauchwarnmelder in Bremen
Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten: Ja
Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2015
Gesetzliche Grundlage: § 48 Abs. 4 der Bremer Landesbauordnung
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Rauchwarnmelder in Hamburg
Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten: Ja
Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: Am 31.12.2010 abgelaufen
Gesetzliche Grundlage: § 45 Abs. 6 der Hamburger Landesbauordnung
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
Rauchwarnmelder in Hessen
Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten: Ja
Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2014
Gesetzliche Grundlage (ab 7.7.2018): § 14 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung
Zum Schutz von schlafenden Personen müssen
1. in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
2. in sonstigen Nutzungseinheiten die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen,
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt
1. in Wohnungen nach Satz 1 Nr. 1 den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern,
2. in Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 den Betreiberinnen und Betreibern,
es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.
Bestehende Nutzungseinheiten nach Satz 1 Nr. 2 sind bis zum 1. Januar 2020 entsprechend auszustatten.
Gesetzliche Grundlage (bis 6.7.2018): § 13 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.
Rauchwarnmelder in Mecklenburg-Vorpommern
Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten: Ja
Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: Am 31.12.2009 abgelaufen
Gesetzliche Grundlage: § 48 Abs. 4 der Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.