Rauchwarnmelder in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein

Die Bundesländer Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schreiben Rauchwarnmelder in Wohnungen vor. In Sachsen gilt dies ab Januar 2016, aber nur für Neubauten.

Rauchwarnmelder in Sachsen

Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Sachsen-Anhalt: Ja (seit 1.1.2016)

Keine Pflicht zur Nachrüstung von Bestandsgebäuden

Gesetzliche Grundlage: § 47 Abs. 4 der Sächsischen Landesbauordnung

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

 

Rauchwarnmelder in Sachsen-Anhalt

Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Sachsen-Anhalt: Ja

Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2015

Gesetzliche Grundlage: § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Rauchwarnmelder sind auf Verlangen für Menschen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen auszustatten. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.

 

Rauchwarnmelder in Schleswig-Holstein

Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Schleswig-Holstein: Ja

Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: Am 31.12.2010 abgelaufen

Gesetzliche Grundlage: § 49 Abs. 4 der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

 

Rauchwarnmelder in Thüringen

Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten in Thüringen: Ja

Übergangsfrist für den Einbau von Rauchwarnmeldern in Bestandsgebäuden: 31.12.2018

Gesetzliche Grundlage: § 48 Abs. 4 der Thüringischen Landesbauordnung

Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.

Schlagworte zum Thema:  Rauchwarnmelder