Ort einer Eigentümerversammlung darf nicht spontan verlegt werden
Hintergrund
Zwei Wohnungseigentümer streiten um die Frage, ob eine Eigentümerversammlung wirksam einberufen worden ist.
Ursprünglich hatten sich die Eigentümer schriftlich darauf geeinigt, dass in den Kanzleiräumen eines Anwalts eine „Voll/Universalversammlung“ stattfinden sollte; dabei sollte auf die formellen Einberufungsvoraussetzungen des WEG verzichtet werden.
Als sich die Eigentümer aber nicht darauf einigen konnten, wer die Versammlung leiten sollte und welche Tagesordnungspunkte behandelt werden sollten, sagte ein Eigentümer seine Teilnahme an der Versammlung ab. Der andere Eigentümer führte die Versammlung trotzdem durch. Da ihm der Zutritt zu dem ursprünglich vereinbarten Raum verwehrt wurde, verlegte er die Versammlung in die Räume seines eigenen Anwalts.
Die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse wurden angefochten.
Entscheidung
Der BGH meint: zu Recht! Die Beschlüsse sind ungültig, weil sie nicht in einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung gefasst worden sind.
Ein Einberufungsmangel ist darin zu sehen, dass die Eigentümerversammlung nicht an dem Ort durchgeführt worden ist, den die Wohnungseigentümer bei der Einberufung der Versammlung (also in der schriftlichen Vereinbarung) einvernehmlich festgelegt hatten. Die Versammlung hätte also nicht ohne Einverständnis des anderen Teils an einen anderen Ort verlegt werden dürfen.
Hier spielte es auch keine Rolle, dass den Eigentümern der Zutritt zum ursprünglich vorgesehenen Versammlungsort verwehrt worden war. Es gibt keine Selbsthilferecht einzelner Wohnungseigentümer für den Wechsel des vereinbarten Versammlungsorts. Es lag auch kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben vor. Denn die Eigentümer, die die Versammlung abgesagt hatten, hatten sachliche Gründe dafür: man hatte sich weder auf eine Tagesordnung noch auf einen Versammlungsleiter einigen können.
(BGH, Urteil v. 10.6.2011, V ZR 222/10)
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
999
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
964
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
876
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
661
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
556
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
485
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
4421
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
437
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
427
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
395
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
27.03.2026
-
E-Mobilität im Mehrparteienhaus: Förderung startet
26.03.2026
-
Faktischer Verwalter muss wie bestellter Verwalter agieren
25.03.2026
-
Heizungsraum kann Sondereigentum sein
18.03.2026
-
VDIV-Jahresumfrage 2026 zur Verwalterbranche
18.03.2026
-
Eigentümer-Stimmrecht kann objektbezogen begrenzt werden
16.03.2026
-
Zweckbindung von Garagen: Das gilt rechtlich
13.03.2026
-
Urteile zur Eigenbedarfskündigung
10.03.2026
-
Verwalten ohne Eigentümerversammlung
09.03.2026
-
Funktion des Verwaltungsbeirats
06.03.2026