Ort einer Eigentümerversammlung darf nicht spontan verlegt werden
Hintergrund
Zwei Wohnungseigentümer streiten um die Frage, ob eine Eigentümerversammlung wirksam einberufen worden ist.
Ursprünglich hatten sich die Eigentümer schriftlich darauf geeinigt, dass in den Kanzleiräumen eines Anwalts eine „Voll/Universalversammlung“ stattfinden sollte; dabei sollte auf die formellen Einberufungsvoraussetzungen des WEG verzichtet werden.
Als sich die Eigentümer aber nicht darauf einigen konnten, wer die Versammlung leiten sollte und welche Tagesordnungspunkte behandelt werden sollten, sagte ein Eigentümer seine Teilnahme an der Versammlung ab. Der andere Eigentümer führte die Versammlung trotzdem durch. Da ihm der Zutritt zu dem ursprünglich vereinbarten Raum verwehrt wurde, verlegte er die Versammlung in die Räume seines eigenen Anwalts.
Die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse wurden angefochten.
Entscheidung
Der BGH meint: zu Recht! Die Beschlüsse sind ungültig, weil sie nicht in einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung gefasst worden sind.
Ein Einberufungsmangel ist darin zu sehen, dass die Eigentümerversammlung nicht an dem Ort durchgeführt worden ist, den die Wohnungseigentümer bei der Einberufung der Versammlung (also in der schriftlichen Vereinbarung) einvernehmlich festgelegt hatten. Die Versammlung hätte also nicht ohne Einverständnis des anderen Teils an einen anderen Ort verlegt werden dürfen.
Hier spielte es auch keine Rolle, dass den Eigentümern der Zutritt zum ursprünglich vorgesehenen Versammlungsort verwehrt worden war. Es gibt keine Selbsthilferecht einzelner Wohnungseigentümer für den Wechsel des vereinbarten Versammlungsorts. Es lag auch kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben vor. Denn die Eigentümer, die die Versammlung abgesagt hatten, hatten sachliche Gründe dafür: man hatte sich weder auf eine Tagesordnung noch auf einen Versammlungsleiter einigen können.
(BGH, Urteil v. 10.6.2011, V ZR 222/10)
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