Vermieter muss Wildschweine fernhalten
Hintergrund
Die Mieter mehrerer Wohnungen streiten mit der Vermieterin über die Errichtung eines Zauns.
Das Grundstück war bis 2009 durch einen stabilen Jägerzaun aus Holz eingefriedet. Im Jahr 2009 hat die Vermieterin den Zaun an mehreren Stellen abgerissen und durch einen Maschendrahtzaun ersetzt. In der Folgezeit drangen mehrmals Wildschweine auf das Grundstück vor und verwüsteten Gartenflächen und Beete der Anwohner.
Die Mieter verlangen daher, dass die Vermieterin einen stabilen Zaun installiert, sodass Wildschweine vom Grundstück ferngehalten werden.
Entscheidung
Die Klage hat Erfolg. Die Mieter haben gegen die Vermieterin einen Anspruch auf Errichtung eines stabilen Zauns, der geeignet ist, Wildschweine vom Grundstück fernzuhalten.
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Die Erhaltungspflicht umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Mieter während der gesamten Vertragszeit den vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen.
Dadurch dass die Gärten mehrfach von Wildschweinen verwüstet worden sind, ist der vertragsgemäße Gebrauch der Mietergärten erheblich gestört. Die Vermieterin muss daher Vorsorge treffen, dass die Wildschweine nicht mehr in den Garten gelangen können. Dies ist nur durch Errichtung eines stabilen Zauns möglich. Die Vermieterin ist in der Auswahl der Zaungestaltung frei. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass der Zaun stabil genug ist, um Wildschweine fernzuhalten.
(AG Köpenick, Urteil v. 4.7.2012, 15 C 25/12)
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