Rauch vom Nachbarn kann Minderung begründen
Hintergrund
Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten sich darüber, ob eine Mietminderung berechtigt ist. Der Mieter minderte die Miete, weil die Bewohner der darunterliegenden Wohnung regelmäßig auf dem Balkon rauchen und der Rauch in die Wohnung darüber zieht. Nach den Feststellungen des Landgerichts lag der durchschnittliche Zigarettenkonsum auf dem Balkon täglich zwischen 7 und 23 Uhr bei ca. zwei Zigaretten stündlich.
Entscheidung
Das LG Hamburg hält eine Mietminderung von 5 Prozent für angemessen.
Die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung war dadurch erheblich gemindert, dass die Mieter aus der darunterliegenden Wohnung in der streitgegenständlichen Zeit jeweils in erheblichem Maß auf ihrem Balkon rauchten und der Rauch in die Wohnung des Mieters zog bzw. der dieser deshalb nicht richtig lüften konnte.
Eine Minderung ist bei rauchenden Mietern umliegender Wohnungen nicht schlechthin ausgeschlossen. Höchstrichterlich entschieden ist nur die Frage von Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den rauchenden Mieter. Hier geht es aber nicht um die Frage des Verhältnisses vom Vermieter gegen den rauchenden Mieter, sondern um das Verhältnis eines anderen Mieters gegen den Vermieter. Diese Verhältnisse sind unabhängig voneinander zu betrachten.
Der Umstand, dass der Vermieter gegebenenfalls sogar verpflichtet ist, das Rauchverhalten eines Mieters als vertragsgemäßes Verhalten zu akzeptieren, führt allenfalls dazu, dass aufgrund fehlender Einwirkungsmöglichkeiten der Mangel unbehebbar sein kann. Dies hindert aber nicht den beeinträchtigten dritten Mieter daran, einen Mangel geltend zu machen, weil bei einem unverschuldeten Mangel beider Seiten nicht er, sondern der Vermieter den Nachteil aus der Äquivalenzstörung im Rahmen der Minderung tragen soll. Die Situation unterscheidet sich nicht von anderen Sachlagen, in denen die Mietwohnung von Immissionen betroffen ist, die keine Partei zu verantworten hat.
Im vorliegenden Fall war dem festgestellten Zigarettenkonsum eine erhebliche Störung des Mieters verbunden. Es ist nicht erforderlich, dass der Rauch vollständig in die Wohnbereiche des Mieters eindringt, um eine Störung anzunehmen, da für einen Nichtraucher auch Anteile hiervon ausreichen, um einen unangenehmen Geruch zu empfinden, der – sobald er sich einmal in der Wohnung befindet – nur durch längeres Lüften wieder entfernt werden kann. Genau dies war aber für den Mieter nicht ohne weiteres möglich, weil er zu jeder Zeit damit rechnen musste, dass Rauch von unten heraufsteigt.
(LG Hamburg, Urteil v. 15.6.2012, 311 S 92/10)
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