Neue Fenster dürfen andere Farbe haben
Hintergrund
Der Vermieter einer Wohnung verlangt von der Mieterin, dass diese den Austausch von Fenstern duldet.
Die Mieterin hatte mehrfach gerügt, dass einige Fenster sowie die Balkontür undicht seien. Daraufhin beschloss der Vermieter, die schadhaften Fenster und die Balkontür auszutauschen. Die neuen Fenster sollten allerdings innen und außen weiß sein, wohingegen die alten Fenster in der Farbe „Eiche braun“ gefertigt waren.
Als die Mieterin dies erfuhr, verweigerte sie den Einbau. Auch das Angebot des Vermieters, die verbleibenden Fenster ebenfalls weiß streichen zu lassen, lehnte sie ab. Durch den Einbau der weißen Fenster käme es zu einer massiven Umgestaltung der Mietsache. Dies habe sie nicht zu dulden. Der Vermieter sei rücksichtslos über ihre Vorstellungen hinweggegangen.
Der Vermieter klagt daher auf Duldung des Einbaus der neuen Fenster und der Balkontüre.
Entscheidung
Das AG München gibt dem Vermieter Recht. Die Mieterin muss den Einbau der neuen Fenster sowie der Balkontür in der Farbgebung „weiß“ dulden.
Grundsätzlich muss ein Mieter Maßnahmen dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Beim Einbau der neuen Fenster handelt es sich um eine solche Maßnahme, da die ursprünglich vorhandenen Fenster undicht seien. Die geplanten Maßnahmen sind der Mieterin auch zumutbar.
Bei der Prüfung, ob eine Zumutbarkeit vorliege, ist insbesondere auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme einzubeziehen. Hierbei kommt es auf die persönlichen Verhältnisse des Mieters an, auf die Dauer und Schwere der Beeinträchtigung sowie auf die Dringlichkeit der vom Vermieter auszuführenden Arbeiten.
Ein Austausch der undichten Fenster ist dringend erforderlich. Der Farbwechsel von innen braun zu weiß ist nicht willkürlich. Auch angesichts dessen, dass bei dem geplanten Einbau der neuen Fenster in weißer Rahmengestaltung unterschiedliche Fensterrahmen in der Wohnung vorhanden sind, ist dies von der Mieterin hinzunehmen.
Die weißen Fensterrahmen an einem Fenster in Kombination mit braunen Fensterrahmen an anderen sind nur als minimale optische Beeinträchtigung anzusehen. Der Mieterin ist es daher zuzumuten, dem Einbau neuer weißer Fenster zuzustimmen.
(AG München, Urteil v. 11.12.2012, 473 C 25342/12)
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