Mieter darf auf Balkonkonstruktion vertrauen
Hintergrund
Die Mieter einer Wohnung verlangen von der Mieterin der darüber liegenden Wohnung (Dachgeschosswohnung) Schadensersatz wegen eines Wasserschadens, der nach erheblichen Schneefällen aufgetreten war. Als Ursache für die Schäden machten die Mieter aus, dass die Mieterin der Dachgeschosswohnung ihren Balkon nicht von Schnee, Eis und Tauwasser befreit hatte und der Ablauf auf dem Balkon zugefroren war.
Deshalb habe das auf dem Balkon abtauende Wasser die Isolierung zum Mauerwerk hin überstiegen und sei durch das Außenmauerwerk in ihre Wohnung eingedrungen. Eventuelle Schadensersatzansprüche hatte der Vermieter der Wohnung an die Mieter abgetreten.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Mieter haben keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus eigenem oder abgetretenem Recht.
Die Mieterin der Dachgeschosswohnung hat jedenfalls nicht subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Ein Mieter darf sich bei einem äußerlich technisch einwandfrei wirkenden Bauzustand des Mietshauses darauf verlassen, dass der Balkon so konstruiert ist, dass auch größere Schneemengen auf dem Balkon bei Tauwetter nicht zu Schäden führen.
Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Mieter konkrete Hinweise auf eine solche Gefahrensituation erhalten hat oder der Vermieter entsprechende Hinweise gegeben hat oder in der Hausordnung angeordnet hat, Schnee auf Balkonen zu beseitigen.
(LG Detmold, Urteil v. 13.6.2012, 10 S 211/11)
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