Mietrecht: Angriff rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein tätlicher Angriff eines von mehreren Mietern auf einen Angehörigen des Vermieters stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses dar.

Hintergrund
Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten darüber, ob eine fristlose Kündigung berechtigt war.

Anlass der Kündigung war eine tätliche Auseinandersetzung zwischen einem der beiden Mieter und dem Vater bzw. Schwiegervater der Vermieter. Letzterer wollte am 23.7.2010 im Garten eine Pumpe setzen. Weil dem Mieter der Ort, an dem die Pumpe installiert werden sollte, nicht zusagte, beschimpfte und beleidigte er den Vater des Vermieters, der daraufhin die Arbeiten beendete. Im Anschluss daran kam es im Heizungskeller zu einem Gerangel, währenddessen der Mieter dem Vater des Vermieters ins Gesicht schlug, sodass dessen Hörgerät und Brille beschädigt wurden. Im weiteren Verlauf wurde die Hand des Vaters des Vermieters in einer Tür eingeklemmt.

Die Vermieter kündigten das Mietverhältnis wegen dieses Vorfalls am 28.7.2010 fristlos. Im Oktober 2011 zogen die Mieter aus. Vermieter und Mieter streiten nun noch wegen der Prozesskosten der Räumungsklage darüber, ob die fristlose Kündigung berechtigt war.

Entscheidung

Das LG Kleve gibt den Vermietern Recht.

Der gewalttätige Mieter hat die Rechte der Vermieter schuldhaft verletzt, indem er den Vater bzw. Schwiegervater der Vermieter ohne rechtfertigenden Anlass misshandelt und körperlich verletzt hat. Aufgrund dieses Verhaltens war es für die Vermieter nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten. Dabei muss sich die weitere Mieterin das Verhalten ihres Mitmieters zurechnen lassen. Die fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB war daher berechtigt.

(LG Kleve, Urteil v. 9.8.2012, 6 S 37/11)

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