
Ein Wohnungsmieter darf auch ohne Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung volljährige leibliche Kinder in seiner Wohnung aufnehmen. Das gilt auch, wenn das Kind zuvor bereits einen eigenen Hausstand hatte.
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von der Mieterin Räumung, nachdem sie das Mietverhältnis gekündigt hatte. Als Kündigungsgrund führte die Vermieterin mehrere Vertragsverletzungen an, u.a. dass die Mieterin ihre volljährige Tochter in die 3-Zimmer-Wohnung aufgenommen hatte, ohne sie um eine Erlaubnis zur Untervermietung zu ersuchen.
Entscheidung
Die Räumungsklage hat keinen Erfolg.
Die Aufnahme der volljährigen Tochter auch ohne zwingenden Grund (z. B. erforderliche Pflegeleistungen) ist keine schuldhafte Pflichtverletzung der Mieterin. Die Aufnahme eigener leiblicher Kinder in die Mietwohnung ist Teil des vertragsmäßigen Gebrauchs, der auch durch vertragliche Abreden nicht eingeschränkt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder bereits einen eigenen Hausstand begründet hatten.
Da die 3-Zimmer-Wohnung, die die Mieterin bislang allein bewohnt hat, durch eine zweite Person nicht überbelegt wäre, durfte die Mieterin ihre volljährige Tochter aufnehmen. Auch die übrigen Kündigungsgründe sah das Gericht nicht als ausreichend an, sodass es die Räumungsklage abgewiesen hat.
(LG Potsdam, Urteil v. 4.9.2012, 4 S 96/12)
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