Der Mieter einer Wohnung ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters im gemeinschaftlichen Treppenhaus Bilder aufzuhängen.

Das Aufhängen von Bildern außerhalb der gemieteten Wohnung im Treppenhaus ist eine unzulässige Sondernutzung von nicht gemieteten Räumlichkeiten. Hängt ein Mieter ohne Einwilligung des Vermieters Bilder im Treppenhaus auf, kann der Vermieter daher verlangen, dass der Mieter die Bilder entfernt und nicht wieder aufhängt.

Ebenso darf der Mieter keine Gegenstände im Treppenhaus lagern. Es muss diese daher auf Verlangen des Vermieters entfernen.

(AG Köln, Urteil v. 15.7.2011, 220 C 27/11)

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