Bodenschwellen beeinträchtigen Wegerecht nicht
Hintergrund
Der Inhaber eines Wegerechts wehrt sich gegen das Anbringen von Bodenschwellen auf dem Zufahrtsweg zu seinem Grundstück. Sein Grundstück ist nur über das Nachbargrundstück erreichbar. Zu Gunsten des Grundstücks besteht am Nachbargrundstück ein Wege-, Fahr- und Versorgungsleitungsrecht in Form einer Grunddienstbarkeit.
Im August 2011 montierte der Eigentümer des Nachbargrundstücks auf dem Weg zwei Bodenschwellen, die über die gesamte Breite des Weges reichen, um die Geschwindigkeit, mit der der Weg befahren werden kann, zu reduzieren. Der Wegeberechtigte sieht sich in seinem Wegerecht beeinträchtigt und klagt auf Entfernung der Schwellen.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Wegeberechtigte hat keinen Anspruch aus §§ 1004, 1027 BGB auf Beseitigung der Bodenschwellen, da diese keine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen. Das Wegerecht wird nach wie vor uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Der Weg ist nicht versperrt, er kann lediglich mit einer geringeren Geschwindigkeit befahren werden. Die Bodenschwellen sind daher zu dulden.
Auch nach der Verwaltungsrechtsprechung stellen Bodenschwellen keine maßgebliche Beeinträchtigung dar. Diese Grundsätze sind auch auf das Privatrechtsverhältnis übertragbar. Eine Beeinträchtigung kann durch ein Versperren des Weges vorliegen, welches ein Passieren unmöglich machen würde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Der Wegeberechtigte hat keinen Anspruch auf eine hundertprozentig ebene Zufahrt zu seinem Grundstück. Das Überfahren von zwei Bodenwellen ist durchaus zumutbar und führt nicht dazu, dass das Grundstück nicht mehr erreicht werden kann.
(AG Wedding, Urteil v. 14.2.2012, 7 C 433/11)
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