Efeu an der Fassade rechtfertigt keine Minderung

Es stellt keinen Mangel der Wohnung dar, wenn die Hausfassade mit Efeu bewachsen ist und die Helligkeit in den Zimmern hierdurch nur kaum verringert wird. Auch Lärm und Kot von im Efeu nistenden Vögeln berechtigen nicht zur Minderung.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin verlangt von den Mietern die Zahlung einbehaltener Miete. Die Mieter hatten die Miete gemindert, weil die Fassade des Hauses teilweise mit Efeu bewachsen ist. Hierdurch komme es zu negativen Auswirkungen wie Lärm und Schmutz durch nistende Vögel sowie Ungeziefer.

Entscheidung

Die Mieter müssen den einbehaltenen Betrag nachzahlen, denn ein Recht zur Minderung stand ihnen nicht zu. Der Bewuchs der Fassade mit Efeu stellt keinen Mangel dar, da dieser nach den Feststellungen des Gerichts nicht weit an die Fenster heranrankt, sodass die Helligkeit in den Zimmern dadurch kaum verringert wird. Kleinere vereinzelte ans Fenster ragende und bei Wind gegen die Scheibe schlagende Zweige können die Mieter ohne großen Aufwand abschneiden.

Ebenso rechtfertigen Verschmutzungen durch Vogelkot und der Lärm nistender Vögel keine Minderung. Auch über einen Straßenbaum direkt vor dem Fenster könnte man sich deshalb nicht beschweren oder deswegen die Miete mindern. Spinnen und Ameisen gehören ebenso zu einer so grünen Großstadt wie Berlin.

(AG Köpenick, Urteil v. 26.4.2013, 12 C 384/12)

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