Ein Vermieter, der eine Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt hat, muss dem Mieter eine andere Wohnung im selben Haus anbieten, wenn eine solche während der Kündigungsfrist frei wird.

Hintergrund

Der Vermieter verlangt von den Mietern die Räumung einer Wohnung. Der Vermieter hatte den Mietvertrag im April 2008 wegen Eigenbedarfs zum 31.1.2009 gekündigt. Vor Ablauf der Kündigungsfrist wurde im selben Haus eine andere Wohnung des Vermieters frei. Diese Wohnung vermietete der Vermieter anderweitig, ohne sie zuvor den gekündigten Mietern angeboten zu haben.

Entscheidung

Die Mieter müssen ihre Wohnung nicht räumen.

Wenn ein Vermieter berechtigt wegen Eigenbedarfs kündigt, muss er dem gekündigten Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten, wenn sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Tut der Vermieter das nicht, ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.

Um diese Anbietpflicht ordnungsgemäß zu erfüllen, muss der Vermieter den Mieter über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung der anderen Wohnung (Größe und Ausstattung sowie Mietkonditionen) informieren.

(BGH, Urteil v. 13.10.2010, VIII ZR 78/10)