Vermieter kann für Neubau kündigen
Hintergrund
Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die betroffene Wohnung befindet sich in einer Siedlung, die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichtet worden war. Der Eigentümer der Gebäude will die Siedlung abreißen und an deren Stelle moderne, öffentlich geförderte Mietwohnungen bauen.
Ein Teil der Gebäude konnte mit wenig Aufwand saniert werden und blieb erhalten. Andere Teile der Siedlung wurden bereits abgerissen und durch Neubauten ersetzt. Nur der Wohnblock mit der umstrittenen Wohnung steht noch unverändert. Die 8 anderen Wohnungen in dem Gebäude stehen leer.
Im Januar 2008 kündigte der Vermieter gestützt auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB den Mietvertrag. Er berief sich auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel der Siedlung. Die Mieterin ist mit der Kündigung nicht einverstanden.
Entscheidung
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Die Kündigung war wirksam, sodass die Mieterin die Wohnung räumen muss.
Die Baumaßnahmen, die der Vermieter plant, sind eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Maßnahmen beruhen auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen. Der noch vorhandene Wohnblock ist in einem schlechten Bauzustand und entspricht heutigen Wohnvorstellungen nicht. Hingegen bietet der geplante Neubau moderne Mietwohnungen.
Wenn das Mietverhältnis fortgesetzt würde, müsste der Vermieter erhebliche Nachteile in Kauf nehmen. Mit einer Sanierung der alten Bausubstanz allein kann kein Zustand geschaffen werden, der einem Neubau entspricht. Es ist dem Eigentümer daher nicht zuzumuten, den letzten noch vorhandenen Wohnblock weiter zu bewirtschaften und dadurch darauf zu verzichten, sein städtebauliches Konzept vollständig umzusetzen. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Mieterin ein Interesse daran hat, das Mietverhältnis fortzusetzen.
(BGH, Urteil v. 9.2.2011, VIII ZR 155/10)
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