Räume, die zum Betrieb einer Gaststätte verpachtet sind, werden nicht dadurch mangelhaft, dass ein gesetzliches Rauchverbot in Gaststätten eingeführt wird.

Hintergrund

Die Pächterin einer Gaststätte in Rheinland-Pfalz verlangt von der Verpächterin Schadensersatz wegen Umsatzrückgängen nach einem gesetzlichen Rauchverbot.

Die Pächterin pachtete im September 2005 eine Gaststätte, die aus zwei nicht miteinander verbundenen Räumen bestand. Das Pachtverhältnis endete vertragsgemäß am 30.9.2008.

Am 15.2.2008 trat in Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Dies hatte zur Folge, dass in der Gaststätte nicht mehr geraucht werden durfte. Die Pächterin forderte von der Verpächterin, einen Raucherbereich, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht, zu schaffen. Dies lehnte die Verpächterin ab.

Die Pächterin behauptet, infolge des Rauchverbots sei es zu Umsatzeinbußen gekommen und verlangt nun Schadensersatz.

Entscheidung

Der BGH gibt der Verpächterin Recht.

Das gesetzliche Rauchverbot macht die gepachteten Räumlichkeiten nicht mangelhaft. Die mit dem Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung beruht nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern bezieht sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des Mieters oder Pächters. Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fallen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.

Der Verpächter ist auch nicht verpflichtet, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Denn auch eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der hier nicht gegeben ist.

(BGH, Urteil v. 13.7.2011, XII ZR 189/09)