Bei der Beschlussanfechtung muss der Kläger die beklagten Wohnungseigentümer mit Namen und Anschrift benennen. Dass die Konkretisierung der Beklagten nicht schon mit Klageerhebung, sondern erst bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erfolgen muss, ändert hieran nichts.

Hintergrund

Die Mitglieder einer WEG erhoben eine Anfechtungsklage, die gegen mehrere in einer Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse gerichtet war. In der Klageschrift waren die anderen Eigentümer nicht namentlich benannt. Vielmehr hieß es dort: „Die ausführliche Eigentümerliste wird gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nachgereicht."

Eine Eigentümerliste legten die Kläger aber in der Folgezeit nicht vor. Die Verwaltung habe sich geweigert, eine aktuelle Eigentümerliste herauszugeben.

Mit der Klageerwiderung reichten die Beklagten eine Liste mit den Namen und Anschriften der Eigentümer zu den Gerichtsakten. Die Kläger nahmen daraufhin in einem Schriftsatz auf diese Liste Bezug und benannten als Beklagte nochmals „vorsorglich" die anderen Wohnungseigentümer namentlich, allerdings ohne deren Anschriften aufzuführen.

Das Landgericht hielt die Klage für unzulässig. Die Kläger hätten bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eine ordnungsgemäße Eigentümerliste vorlegen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die bloße Bezugnahme auf die in der Klageerwiderung vorgelegte Liste reiche nicht aus.

Entscheidung

Der BGH hält die Klage entgegen dem Landgericht für zulässig.

Grundsätzlich müssen die Beklagten schon bei Klageerhebung mit Namen und vollständiger Anschrift bezeichnet werden. Für die Beschlussanfechtungsklage verschiebt § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG den Zeitpunkt, bis zu dem alle Beklagten namentlich benannt sein müssen, auf den Schluss der mündlichen Verhandlung. Diese Verschiebung mildert aber nicht die Anforderungen, die an die Bezeichnung der Beklagten zu stellen sind. Hierzu zählt auch die ladungsfähige Anschrift.

Die Anschriften der beklagten Eigentümer haben die Kläger selbst dem Gericht nicht mitgeteilt. Hier bestand aber die Besonderheit, dass die Kläger zunächst moniert hatten, der Verwalter habe keine Eigentümerliste herausgegeben. Es gelangte dann aber mit der Klageerwiderung die Liste mit Namen und Anschriften zu den Gerichtsakten. Damit waren sämtliche erforderliche Angaben zu den beklagten Wohnungseigentümern zu den Gerichtsakten gelangt. Es wäre reine Förmelei, wenn man von den Klägern verlangte, diese Angaben nochmals selbst in einem Schriftsatz vorzubringen. Die Bezugnahme auf die von der Gegenpartei eingereichte Liste reichte daher aus. Mehr mussten die Kläger insoweit nicht tun.

(BGH, Urteil v. 4.3.2011, V ZR 190/10)