Keine überspannten Anforderungen an Eigenbedarfskündigung
Hintergrund
Vermieter und Mieter einer Einzimmerwohnung in München streiten über die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung.
Im April 2008 kündigten die Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.1.2009. Zur Begründung führten sie an, dass eine der Vermieterinnen nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.
Der Mieter hält die Kündigung für unwirksam, da die Kündigungsgründe nicht ausreichend dargestellt seien. Das Landgericht teilte diese Auffassung; die derzeitige Wohnsituation der Vermieterin, für die die Wohnung benötigt werde, sei nicht dargelegt.
Entscheidung
Der BGH gibt den Vermietern Recht. Die Kündigung war ausreichend begründet.
Dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters wird Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.
(BGH, Urteil v. 6.7.2011, VIII ZR 317/10)
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