Ein Mieter kann nicht erwarten, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.

Hintergrund

Ein Vermieter stritt mit seinen Mietern über eine Mietminderung. Die Mieter waren der Ansicht, dass ihre Wohnung wegen einer unzureichenden Trittschalldämmung zur darüberliegenden Wohnung mangelhaft sei.

Im Prozess vor dem Landgericht hat ein Sachverständiger eine Trittschallmessung durchgeführt und festgestellt, dass zwar die Anforderungen der DIN 4109 (1989) erfüllt seien. Hierbei handele es sich jedoch um den reinen Norm-Schallschutz, der allgemein nicht der Qualität mittlerer Art und Güte entspreche. Das Landgericht gab daher den Mietern Recht und sprach ihnen die Mietminderung zu.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Sinne des Vermieters und stellt klar, dass die Trittschalldämmung den maßgeblichen Anforderungen entspricht, ein Mangel bei der Wohnung nicht vorliegt und daher eine Mietminderung nicht gerechtfertigt ist.

Nach Ansicht der Richter können die Mieter nicht erwarten, dass ein Schallschutz in der Wohnung vorhanden ist, der über die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 hinausgeht. Wenn wie hier keine Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung im Vertrag festgelegt sind, kann der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

(BGH, Urteil v. 7.7.2010, VIII ZR 85/09)