Kein Eigenbedarf für OHG und KG
Hintergrund
Vermieter und Mieter einer Wohnung streiten über die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung.
Vermieter ist eine GmbH & Co. KG. Hinter dieser steht ein Ehepaar. Die Eheleute sind Kommanditisten sowie Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Zudem ist der Ehemann Geschäftsführer der GmbH.
Die GmbH & Co. KG kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung führte sie aus, dass die Gesellschafter die Wohnung für sich selbst benötigten.
Der Mieter akzeptiert die Kündigung nicht. Die vermietende Gesellschaft klagt daher auf Räumung.
Entscheidung
Der BGH gibt dem Mieter Recht.
Wenn die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG Eigenbedarf an einer Wohnung haben, kann dieser der GmbH & Co. KG als Vermieter nicht zugerechnet werden. Die Kündigung ist daher unwirksam und die Räumungsklage unbegründet.
Zwar kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kündigen. Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht auf Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG) und somit auch nicht auf eine GmbH & Co. KG als Vermieter übertragen.
Einer GbR ist der Eigenbedarf eines Gesellschafters deshalb zuzurechnen, weil es nicht gerechtfertigt wäre, Gesellschafter einer solchen Gesellschaft schlechter zu stellen als die Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit. Sind mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtigt der Eigenbedarf eines Vermieters die Gemeinschaft, den Mietvertrag zu kündigen. Das kann nicht anders zu beurteilen sein, wenn diese Personen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen und damit eine GbR bilden. Es wird auch häufig nur vom Zufall abhängen, ob eine Personenmehrheit dem Mieter eine Wohnung als Gemeinschaft oder als GbR vermietet
Eine vergleichbare Situation besteht bei einer Personenhandelsgesellschaft als Vermieter nicht. Eine Gründung einer solchen Gesellschaft setzt eine umfangreiche organisatorische Tätigkeit voraus. Die Vermietung als eine solche Gesellschaft erfolgt nicht „zufällig", sondern aufgrund einer bewussten Entscheidung der Gesellschafter. Die Interessenlage ist nicht mit derjenigen einer GbR als Vermieter vergleichbar.
(BGH, Urteil v. 15.12.2010, VIII ZR 210/10)
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
708
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
638
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
560
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
386
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
324
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
302
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
284
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
272
-
Begründung der Mieterhöhung: So wird sie rechtens erklärt
271
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
269
-
Neue CO2-Kostenaufteilung: Gasheizung wirtschaftlich riskant
09.09.2026
-
Handwerkerleistung: Steuerbonus soll 2027 sinken
08.09.2026
-
BGH stärkt WEGs: Interne Rundfunkweiterleitung lizenzfrei
07.09.2026
-
Vermietung an Angehörige: Die 66-Prozent-Regel
02.09.2026
-
Besichtigungsrecht: Was Vermieter dürfen – und was nicht
01.09.2026
-
Angst vor Hacks bremst Smart-Home-Boom
26.08.2026
-
Geodaten statt GIS: Lageanalyse für Immobilienprofis
24.08.2026
-
Starkes Wachstum, überlastetes Personal
20.08.2026
-
Mieter dürfen immer nach Mietpreisbremsen-Ausnahmen fragen
19.08.2026
-
Blumenkästen am Balkon: Was das Nachbarrecht erlaubt
17.08.2026