Für Wasseranschluss gilt ermäßigte Umsatzsteuer
Hintergrund
Eine Wohnungsbaugenossenschaft verlangt die Berichtigung von Rechnungen sowie die Rückzahlung von Umsatzsteuerbeträgen im Zusammenhang mit dem Legen von Trinkwasseranschlüssen. Die beklagte Gesellschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Gemeinden sowie Zweckverbände zur Abwasserentsorgung.
Die Gesellschaft hatte zwischen 1999 und 2009 an mehreren Liegenschaften der Genossenschaft die Wasseranschlüsse erneuert bzw. Arbeiten zur Reduzierung der Wasseranschlüsse und Zählergrößen ausgeführt. In den Rechnungen setzte sie jeweils den regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent (bzw. 16 Prozent für die Arbeiten vor 2007) an. Die Genossenschaft meint, hier falle nur die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 Prozent an und fordert den überschüssigen Betrag zurück.
Entscheidung
Der BGH gibt der Genossenschaft Recht.
Die Lieferung von Wasser unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Unter den Begriff "Lieferung von Wasser" fallen auch die Herstellung des Hausanschlusses sowie Arbeiten am Wasseranschluss, die der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung dienen, denn ohne Hausanschluss kann der Grundstückseigentümer kein Wasser geliefert bekommen. Der Anschluss ist also für die Wasserbereitstellung unentbehrlich.
Es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger des Hausanschlusses identisch ist mit dem Empfänger der Wasserlieferung; ebenso ist unerheblich, ob der Hausanschluss vom selben Unternehmen hergestellt wird, das auch das Wasser liefert.
(BGH, Urteil v. 18.4.2012, VIII ZR 253/11)
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