Anfechtungsklage immer gegen alle
Hintergrund
In einer aus zwei Wohnhäusern (Haus A und B) bestehenden WEG beschlossen die Eigentümer aus Haus B, dieses mit Funkzählern für Heizung und Wasser auszustatten. Laut Gemeinschaftsordnung sind die Kosten für die beiden Häuser getrennt abzurechnen und nur von den jeweiligen Eigentümern zu tragen.
Die Eigentümerin einer Wohnung in Haus B hat den Beschluss angefochten. Ihre Anfechtungsklage richtete sie gegen sämtliche übrigen Wohnungseigentümer, auch gegen die aus Haus A.
Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Bezüglich der Eigentümer aus Haus B sei die Klage nicht begründet, da der angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Die Eigentümer aus Haus A seien schon nicht die richtigen Klagegegner.
Ausgehend von der Rechtsauffassung des Amtsgerichts hat die Anfechtungsklägerin Berufung gegen das Urteil nur insoweit eingelegt, als die Klage gegen die Eigentümer aus Haus B abgewiesen worden ist. Das Landgericht meint, die Klägerin hätte Berufung gegen sämtliche übrigen Eigentümer einlegen müssen und hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Eigentümerin vor dem BGH.
Entscheidung
Der BGH bestätigt das Urteil des Landgerichts. Die Eigentümerin hätte ihre Berufung auch gegen die Eigentümer aus Haus A richten müssen.
Eine Anfechtungsklage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die (=alle) übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Ausnahmen, die an die materiellrechtliche Betroffenheit anknüpfen, sieht die Regelung nicht vor. Selbst in Fällen, in denen - anders als hier - Untergemeinschaften mit eigener Beschlusskompetenz gebildet worden sind, gilt nichts anderes.
Auch der Versuch, die hinsichtlich der Eigentümer aus Haus A versäumte Berufungsfrist mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu retten, blieb erfolglos. Die Eigentümerin konnte nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht die Rechtsauffassung des Amtsgerichts teilt. Sicherheitshalber hätte sie die Berufung gegen alle übrigen Eigentümer richten müssen. Soweit der Fehler auf dem Verschulden ihres Rechtsanwalts beruht, muss sie sich dieses zurechnen lassen.
(BGH, Urteil v. 11.11.2011, V ZR 45/11)
§ 46 Abs. 1 WEG
Anfechtungsklage
Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. ...
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
940
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
909
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
893
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
735
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
703
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
674
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
474
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
438
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
373
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
373
-
GdWE ist immer für Balkonsanierung zuständig
24.04.2026
-
AGB-Verstoß kippt Wertsicherungsklausel von Anfang an
22.04.2026
-
WEG- und Mietverwaltung: Preise und Vergütung
22.04.2026
-
Die häufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung
21.04.2026
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
15.04.2026
-
Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
15.04.2026
-
Urteile zum Themenbereich Balkon und Terrasse
14.04.2026
-
GdWE haftet Sondereigentümern für Pflichtverletzung
08.04.2026
-
Wirtschaftliche Vorteile und Fördermöglichkeiten
07.04.2026
-
Technologien und Systeme im Energiemanagement
07.04.2026