Abzug „Neu für alt“ auch bei Störungsbeseitigung
Hintergrund: Wurzeln beschädigen Kanal
Eine Grundstückseigentümerin verlangt von der Stadt den Ersatz von Kosten, die sie für die Beseitigung eines Schadens an ihrem Hausanschlusskanal aufgewendet hat. Zu dem Schaden war dadurch gekommen, dass die Wurzeln eines von der Stadt gepflanzten und unterhaltenen Baums in den Kanal eingewachsen waren.
Neben anderen Kosten hat die Grundstückseigentümerin für die Beseitigung des Schadens an einen Bauunternehmer ca. 2.100 Euro gezahlt. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Betrag in voller Höhe erstattungsfähig ist oder ob sich die Eigentümerin für den neuen Kanal einen Abzug „neu für alt" anrechnen lassen muss.
Entscheidung: Nur geminderter Ersatz
Die Stadt muss nur einen um einen Abzug „neu für alt" geminderten Betrag von 215 Euro erstatten.
Der Grundstückseigentümerin stand nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Stadt ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Wurzeln eingetretenen Beeinträchtigung zu. Der Anspruch umfasste die Wiederherstellung des beschädigten Kanals, da die Entfernung der Wurzeln zu dessen Zerstörung geführt hatte. Der Eigentümer, der eine solche Beeinträchtigung selbst beseitigt, kann von dem an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Der sich danach ergebende Zahlungsanspruch ist durch einen Abzug unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" gemindert. So wie der Geschädigte durch eine Schadensersatzleistung nicht besser gestellt werden soll, als wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre, so soll auch derjenige, dessen Eigentum (nur) beeinträchtigt wird, durch die Beseitigung der Störung keinen Vorteil erlangen.
Ist schon der Beseitigungsanspruch durch einen Abzug „neu für alt" beschränkt, so gilt dies auch für Ansprüche, die dem Beeinträchtigten zustehen, wenn er die Störung und ihre Folgen selbst beseitigt. Der Folgeanspruch kann nicht weiter reichen als der primäre Störungsbeseitigungsanspruch.
Die Höhe des zu erstattenden Betrags war auf Grundlage der hypothetischen Lebensdauer des alten Kanals ohne Eintritt der Wurzelschäden und der Lebensdauer des nun neu errichteten Kanals zu schätzen.
(BGH, Urteil v. 13.1.2012, V ZR 136/11)
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