Eigentümer darf selbst Hand anlegen, wenn Beseitigungsanspruch verjährt ist
Hintergrund
Der Eigentümer eines Grundstücks verlangt von einer Gemeinde, dass diese eine Stützkonstruktion auf seinem Grundstück beseitigt. Die Gemeinde hatte diese 1987 angebracht, im Rahmen der Errichtung einer Mauer, durch die eine abschüssige Straße gesichert wird. Die Mauer wurde mit einer Deckenplatte, die über das Grundstück des Klägers verläuft, mit dessen Wohngebäude verbunden. Ferner ist auf der Stützmauer ein Geländer errichtet und in die Außenmauer des Gebäudes eingeputzt worden.
Der Grundstückseigentümer moniert, durch die Konstruktion wirkten erhebliche statische Kräfte auf sein Haus ein. Hierdurch komme es zu Rissen und Schäden. Er verlangt von der Gemeinde, dass diese die Konstruktion entfernt, soweit sie sich auf seinem Grundstück befindet, und dass die Stützmauer so gestaltet wird, dass keine statischen Kräfte mehr auf sein Grundstück bzw. Haus einwirken.
Die Gemeinde meint, eventuelle Ansprüche des Grundstückseigentümers seien verjährt.
Entscheidung
Der BGH teilt die Auffassung, dass Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB verjährt sind.
Schutzlos ist der Grundstückseigentümer hierdurch aber nicht. Der Zustand auf dem Grundstück ist und bleibt rechtswidrig. Sind auf einem Grundstück z. B. fremde Leitungen verlegt, deren Beseitigung der Eigentümer nach § 1004 BGB verlangen konnte, entsteht nach Verjährung des Anspruchs nicht etwa ein Recht des Störers, die Leitungen auf dem Grundstück zu halten. Der Eigentümer ist daher trotz Verjährung des Beseitigungsanspruchs berechtigt, die Störung bzw. den rechtswidrigen Zustand selbst und auf eigene Kosten zu beseitigen.
Der Störer (hier: die Gemeinde) muss die mit der Beseitigung der Störung durch den Grundstückseigentümer verbundenen Eingriff in seine Sachen dulden. Wegen der damit verbundenen Folgen für die Statik der Stützmauer muss der Eigentümer seine Maßnahmen der Gemeinde aber vorher ankündigen. Es ist dann Sache der Gemeinde, die Straße so abzustützen, dass das Grundstück nicht mehr beeinträchtigt wird.
(BGH, Urteil v. 28.1.2011, V ZR 141/10)
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