Kein Anspruch auf Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen einer WEG
Hintergrund
Mehrere Wohnungseigentümer verlangen von den übrigen Wohnungseigentümern, einer notariellen Vereinbarung zuzustimmen, durch die die Teilungserklärung geändert wird.
Im Jahr 1992 hatten die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen, der Umwandlung zweier Teileigentumseinheiten im Dachgeschoss in vier Wohnungen zuzustimmen. Ein Teil einer Sondernutzungsfläche, die einer der Teileigentumseinheiten zugeordnet war, sollte einer der neu gebildeten Wohnungen als Sondereigentum zugeschrieben werden. Zudem beschlossen die Eigentümer, dem jeweiligen Eigentümer der neuen Wohnungen ein Sondernutzungsrecht an noch zu errichtenden Dachgärten einzuräumen.
Die Arbeiten wurden wie geplant ausgeführt. Zusätzlich wurde eine im Gemeinschaftseigentum stehende Waschküche als Badezimmer in eine der Wohnungen einbezogen. Die Teilungserklärung blieb unverändert.
Im Jahr 2005 wurden die umgebauten Teileigentumseinheiten zwangsversteigert. Nachdem es seit 2007 Streit über die Nutzung der umgestalteten Wohnungen gibt, verlangen der neue Eigentümer einer der umgebauten Teileigentumseinheiten und die Eigentümer einer weiteren Wohnung von den anderen Wohnungseigentümern, einer Vereinbarung zuzustimmen, durch die die Teilungserklärung an die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Umbau angepasst wird. Insbesondere sollen die beiden Teileigentumseinheiten unter Einbeziehung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Waschküche in vier Sondereigentumseinheiten umgewandelt und diesen dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte an den Dachgärten zugewiesen werden.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch gegen die übrigen Eigentümer, der Vereinbarung zuzustimmen.
Kein Anspruch aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG
Die Eigentümer können den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG stützen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
§ 10 Abs. 2 WEG betrifft nur schuldrechtliche Vereinbarungen, die durch Eintragung in das Grundbuch verdinglicht werden können. Eine solche Vereinbarung setzt voraus, dass die Wohnungseigentümer ihre Innenbeziehungen untereinander regeln, also eine Gemeinschaftsordnung schaffen, die ähnlich einer Satzung die Grundlage für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer bildet.
Von der inhaltlichen Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses ist eine vertragliche Regelung der sachenrechtlichen Zuordnung zu unterscheiden; sie kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung im Sinne des § 10 WEG sein. Daher lässt sich ein Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der sachenrechtlichen Zuordnung des Wohnungseigentums aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG nicht herleiten.
Einen solchen Anspruch machen die Eigentümer hier aber geltend. Zwar berührt die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft nicht, sodass ein solches Änderungsverlangen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG zu beurteilen wäre. Hier geht es aber nicht nur darum, die Zweckbestimmung der Nutzung der Teileigentumseinheiten zu ändern. Vielmehr soll die Umwandlung der beiden Teileigentumseinheiten in vier Wohnungseigentumseinheiten dadurch erfolgen, dass an Teilen des Gemeinschaftseigentums Sondereigentum begründet wird. Diese Regelung betrifft nicht nur das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, sondern aufgrund der mit der Änderung der Zweckbestimmung untrennbar verbundenen Änderung auch der Eigentumsverhältnisse die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft.
Kein Anspruch aus § 242 BGB
Auch aus § 242 BGB lässt sich kein Anspruch, der Änderung zuzustimmen, herleiten. Zwar kann in besonderen Ausnahmefällen aus Treu und Glauben ein Anspruch auf Änderung der sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft bestehen. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier aber nicht vor.
Der Beschluss aus dem Jahr 1992 ist nichtig, denn die Umwidmung von Teileigentum in Wohnungseigentum, die Begründung von Sondernutzungsrechten und die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum sind einer Beschlussfassung von vornherein entzogen.
Ein besonderer Vertrauenstatbestand, auf den die Erwerber der Teileigentumseinheiten ihr Begehren stützen könnten, liegt nicht vor. Die rechtlichen Gegebenheiten waren aus den Abgeschlossenheitsbescheinigungen und den Aufteilungsplänen, die durch Bezugnahme Inhalt des Grundbuchs geworden sind, ersichtlich. Die neuen Eigentümer durften daher nicht darauf vertrauen, dass die tatsächlichen Verhältnisse gemäß der Beschlussfassung von 1992 rechtlich abgesichert sind oder es noch werden.
Auch die langjährige unbeanstandete Nutzung der vier neu geschaffenen Wohnungen einschließlich der Dachterrassen können das Änderungsbegehren nicht rechtfertigen. Aus der bloßen Duldung eines Zustands folgt keine Pflicht, diesen Zustand grundbuchrechtlich anzuerkennen und einer Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen.
(BGH, Urteil v. 11.5.2012, V ZR 189/11)
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
690
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
681
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
588
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
330
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
311
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
298
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
296
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
295
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
287
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
284
-
Angst vor Hacks bremst Smart-Home-Boom
26.08.2026
-
Geodaten statt GIS: Lageanalyse für Immobilienprofis
24.08.2026
-
Starkes Wachstum, überlastetes Personal
20.08.2026
-
Mieter dürfen immer nach Mietpreisbremsen-Ausnahmen fragen
19.08.2026
-
Blumenkästen am Balkon: Was das Nachbarrecht erlaubt
17.08.2026
-
Sanierter Altbau kann als Neubau gelten
12.08.2026
-
Versäumte Auskunft schlägt nicht auf Folgemietvertrag durch
05.08.2026
-
Potenzial von Robotik im Facility Management
05.08.2026
-
Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar
29.07.2026
-
Gasheizung nach GModG: Teurer als die Wärmepumpe
27.07.20261