
Kurzbeschreibung
Übersicht für den Verwalter zu Einleitung, Durchführung und Beendigung der Zwangsverwaltung.
Einleitung, Durchführung und Beendigung der Zwangsverwaltung
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Welche Voraussetzungen müssen für die Einleitung der Zwangsverwaltung vorliegen? | Es muss ein Zahlungstitel gegen den Schuldner vorliegen (hierbei handelt es sich in der Regel um ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Gerichtsurteil oder um einen Vollstreckungsbescheid). |
Wer sind die Verfahrensbeteiligten? | Verfahrensbeteiligte sind die Eigentümergemeinschaft als Gläubigerin und der säumige Wohnungseigentümer als Schuldner. |
Bei welchem Gericht wird der Antrag auf Zwangsverwaltung gestellt? | Der Antrag wird beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) gestellt. |
Was veranlasst das Gericht bei Bejahung der Zwangsverwaltung? |
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Wer benachrichtigt den Mieter über die Zwangsverwaltung? | |
Was bewirkt die Anordnung der Zwangsverwaltung? |
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Wie hat der Zwangsverwalter die eingehenden Erträge zu verwenden? | Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, aus den eingehenden Beträgen – also der Miete – vorab die laufenden Hausgelder an die Eigentümergemeinschaft abzuführen. |
Wann wird die Zwangsverwaltung aufgehoben? | Die Zwangsverwaltung ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist. |
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