Das Sondereigentum von Wohnungseigentümer K besteht aus einem Hobbyraum. Dem Wohnungseigentum ist das Sondernutzungsrecht an einer rund 1.240 qm großen parkähnlichen Grünfläche zugeordnet. Das Sondereigentum ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines an die Grünfläche angrenzenden Grundstücks belastet, dessen Eigentümer B ist. Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, den Hobbyraum und das Sondernutzungsrecht unter Ausschluss der Eigentümer des dienenden Sondereigentums zu nutzen. Der Hobbyraum darf von seinem Eigentümer als Büroraum mitbenutzt und jederzeit betreten werden. K meint, diese Grunddienstbarkeit sei unwirksam und klagt gegen B auf Herausgabe.

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