Soll ein schriftlicher Mietvertrag zeitlich verlängert werden, genügt es zur Wahrung der Schriftform, wenn der Verlängerungsvertrag von den Mietvertragsparteien unterzeichnet und dort auf den Ursprungsvertrag Bezug genommen wird.[1]

 
Wichtig

Körperliche Verbindung notwendig?

Es ist nicht erforderlich, dass der Mietvertrag und der Verlängerungsvertrag körperlich verbunden werden.[2] Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Verlängerungsvertrag selbst alle wesentlichen Elemente eines Miet- oder Pachtvertrags enthält oder wenn die Nachtragsurkunde zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was bereits formgültig niedergelegt ist.[3]

Dies ist nicht der Fall, wenn in dem Verlängerungsvertrag die Angabe der Miete fehlt. In diesem Fall ist die Schriftform nur gewahrt, wenn der Verlängerungsvertrag körperlich fest mit dem Mietvertrag verbunden ist.[4] Die Wiederholung des Mietpreises ist allerdings entbehrlich, wenn sich aus dem Verlängerungsvertrag selbst eindeutig ergibt, dass es beim ursprünglichen Mietpreis verbleiben soll.[5]

[1] BGH, NJW-RR 1988 S. 201.
[2] BGH, NJW 1964 S. 1851; BGHZ 52 S. 25.
[3] BGH, ZMR 1992 S. 292; NZM 1999 S. 559.
[4] BGHZ 50 S. 39.
[5] BGH, LM § 566 BGB Nr. 22.

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