Der Zahlungs- und der Räumungsanspruch des Vermieters müssen aus demselben Rechtsverhältnis resultieren.

 
Praxis-Beispiel

Ladenwohnung

Der Vermieter hat dem Mieter mit Geschäftsraummietvertrag das Ladenlokal im Erdgeschoss vermietet und mit Wohnraummietvertrag die darüber liegende Wohnung. Im Ladenlokal verkauft der Mieter Nazi-Utensilien. Nachdem er dies auch nicht nach entsprechender Abmahnung einstellt, kündigt der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos. Da der Mieter für die Miete seiner Wohnung in Rückstand ist, klagt der Vermieter auf Räumung hinsichtlich des Ladenlokals und Zahlung hinsichtlich der Wohnung.

Zwar ist hier eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage verbunden, eine Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO kann allerdings nicht ergehen, da Zahlungs- und Räumungsanspruch nicht aus demselben Rechtsverhältnis resultieren.

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