Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 04.05.2004; Aktenzeichen 4 O 12120/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.10.2006; Aktenzeichen XI ZR 185/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 4.5.2004 abgeändert wie folgt:

1. Est wird festgestellt, dass der Kläger ggü. der Beklagten

a) aus dem am 8./20.8.1997 zwischen der Beklagten und der Grundstücksgemeinschaft ... geschlossenen Darlehensvertrag über 22.000.000 DM

b) aus der Urkunde des Notars ... vom 23.3.1999, UR-Nr. ..., mit seinem persönlichen Vermögen nicht haftet.

2. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars ... vom 23.3.1999, UR-Nr. ..., wird für unzulässig erklärt.

II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, die Klage insoweit abgewiesen.

III.Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.162,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.5.2003 zu bezahlen. Die weiter gehende Widerklage wird abgewiesen.

IV. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger 3 %, die Beklagte 97 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

VII. Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird auf 101.573,35 EUR festgesetzt, derjenige für das Berufungsverfahren auf 101.573,35 EUR bis 20.1.2005, auf 98.642,66 EUR von 21.1.2005 bis 16.3.2005 und auf 98.481,87 EUR ab 17.3.2005.

 

Gründe

I. Der Kläger ist mit Beitrittserklärung vom 12.12.1997 der Grundstücksgesellschaft ... mit einem Barkapital von 80.000 DM zzgl. 5 % Agio beigetreten. Zwischen der ... und der Beklagten kam es am 8./20.8.1997 zum Abschluss eines Darlehensvertrages über 22.000.000 DM, weiterhin am 22./28.12.1998 zum Abschluss eines weiteren Darlehensvertrages über 540.000 DM.

Die Beklagte will den Kläger entsprechend seiner quotalen Beteiligung an der ... aus den beiden Darlehensverträgen in Anspruch nehmen. Der Kläger ist der Auffassung, er hafte weder aus den beiden Darlehensverträgen noch aus einem notariellen Schuldanerkenntnis vom 23.3.1999 persönlich, weiterhin fehle es bereits an einer wirksamen Errichtung dieser Urkunde.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine quotale Haftung des Klägers aus dem Darlehensvertrag vom 8./20.8.1997 ergebe sich zum einen daraus, dass der Kläger konkludent seinen Beitritt zu dem Darlehensvertrag erklärt habe. Zum anderen hafte der Kläger in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 HGB.

Hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 22./28.12.1998 ergebe sich eine Haftung des Klägers bereits aus § 128 HGB in analoger Anwendung.

Die in der Urkunde vom 23.3.1999 enthaltene Unterwerfungserklärung sei zwar möglicherweise nichtig, da von einem vollmachtslosen Vertreter abgegeben. Der Kläger sei jedoch aus dem Darlehensvertrag vom 8./20.8.1997 verpflichtet, sich in Höhe seiner Beteiligung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen.

Eine Verpflichtung der Beklagten, zunächst das Gesellschaftsvermögen der ... zu verwerten, sei nicht erkennbar.

Gegen dieses dem Klägervertreter am 13.5.2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 3.6.2004, eingegangen am 7.6.2004 und nach Fristverlängerung bis 13.8.2004 begründet mit Schriftsatz vom 13.8.2004, eingegangen am gleichen Tag.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren aus erster Instanz weiter.

Zur Begründung seines Rechtsmittels wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus erster Instanz.

Das LG sei zu Unrecht von einem Beitritt des Klägers zu dem Darlehensvertrag vom 8./20.8.1997 ausgegangen. Insbesondere könne ein Wille des Klägers zum Beitritt nicht aus der von ihm erklärten Selbstauskunft entnommen werden. Zudem habe er, der Kläger, einen eventuellen Schuldbeitritt wirksam gem. § 119 BGB angefochten. Schließlich sei das Schriftformerfordernis des § 4 VerbrKrG nicht eingehalten.

Das Schuldanerkenntnis gemäß notarieller Urkunde vom 23.3.1999 sei unwirksam, da von einem vollmachtslosen Vertreter abgegeben. Die Grundsätze der §§ 171 f. BGB seien nicht anwendbar, da das Schuldanerkenntnis zugleich eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthalte, die sich allein nach den Vorschriften der ZPO richte. Im Übrigen sei zu bestreiten, dass der Beklagten neben der Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 23.3.1999 auch eine beglaubigte Vollmachtsurkunde zugegangen sei.

Schließlich stelle das abstrakte Schuldanerkenntnis bereits deshalb keinen Beitritt zum Darlehensvertrag dar, weil es keine Bezugnahme auf das zugrunde liegende Schuldverhältnis enthalte.

Eine Haftung des Klägers aus ein...

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