Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 27.07.2005; Aktenzeichen 5 O 2/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.01.2007; Aktenzeichen VIII ZR 82/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 27.7.2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.8.2005 - 5 O 2/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistest.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen der Lieferung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges Renault Espace geltend.

Der Kläger hatte das gebrauchte Fahrzeug am 17.7.2001 für 37.500 DM gekauft, wovon er 14.000 DM bar bezahlte und den restlichen Betrag über eine Bank finanzierte. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug zunächst an seinen Bruder, der es wiederum an den in Frankreich lebenden Onkel des Klägers verkaufte.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 20.576 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.3.2002.

Die Beklagten haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen O. E. abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung gegen den Beklagten Ziff. 1 hat es ausgeführt, dieser sei nicht passivlegitimiert. Vertragspartnerin des Klägers aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug sei die Firma A. W., deren Inhaber allein der Beklagte Ziff. 2 sei. Aus der schlichten Anwesenheit des Beklagten Ziff. 1 auf dem Firmengelände könne nicht geschlossen werden, dass er Mitinhaber der Firma sei.

Bezüglich des Beklagten Ziff. 2 begründete das LG die Klageabweisung mit dem fehlenden Nachweis des Abhandenkommens des Fahrzeugs vor dem streitgegenständlichen Kaufvertrag. Mit den zum Beleg des Abhandenkommens vorgelegten Kopien französischsprachiger Urkunden könne ein Beweis nicht geführt werden. Die Aussage des Zeugen O. E., des Onkels des Klägers, habe das LG ebenfalls nicht restlos überzeugen können. Der Zeuge habe uninteressiert und fahrig gewirkt. Den Vorgang der angeblichen Beschlagnahme des Fahrzeugs auf der Zulassungsstelle in Frankreich habe er vergessen. Wegen dieser und weiterer Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen habe sich das LG trotz der vom Kläger vorgelegten Fotokopien nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können, dass das verkaufte Fahrzeug vor dem Verkauf gestohlen worden sei.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Ziff. 2. Es bestehe kein Grund, an der Echtheit der vom Kläger vorgelegten Ablichtungen zu zweifeln. Zwar handele es sich bei einer Ablichtung nicht um eine Urkunde, dennoch unterliege die Ablichtung der freien Beweiswürdigung. Zusammen mit der Aussage des Zeugen E. sei damit der Beweis geführt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in Frankreich gestohlen worden sei. Der Kläger ergänzte die von ihm in I. Instanz vorgelegten Ablichtungen; auf die Anlagen zur Berufungsbegründung vom 26.10.2005 (Anlagenband AS 1 - 65) und zum nachgelassenen Schriftsatz vom 10.1.2006 (Anlagenband AS 67-157) wird verwiesen.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des LG Heidelberg vom 27.7.2005 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.567 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12.3.2002.

Der Beklagte Ziff. 2 beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das LG habe zu Recht die vom Kläger vorgelegten Ablichtungen nicht als Urkunden angesehen. Die erstmals in II. Instanz vorgelegten Urkunden seien zu spät vorgelegt, nachdem der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten bereits im Februar 2002 beauftragt gehabt habe. Soweit die Ablichtungen nicht in die deutsche Sprache übersetzt seien, könnten sie ohnehin nicht berücksichtigt werden. Das LG habe die Aussage des Zeugen E. zu Recht als nicht überzeugend eingestuft, da hierbei auch zu berücksichtigen sei, dass der Zeuge das Datum der Rücküberweisung des von ihm bezahlten Kaufpreises i.H.v. 18.000 EUR nicht habe nennen können. Das LG habe auch das Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung des in Frankreich ansässigen Rechtsanwalts E. d. C. im Schriftsatz vom 30.6.2005 - eingegangen am 4.7.2005 - zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger ist der Beweis, dass das ihm verkaufte Fahrzeug vor dem Verkau...

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