Leitsatz (amtlich)

Beim Kauf von zum Einbau bestimmten Materialien zählen zu den Aufwendungen i.S.v. § 439 Abs. 2 BGB auch die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und die Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung.

Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten i.S.v. § 439 Abs. 3 BGB richtet sich nicht nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum Kaufpreis, sondern ihrem Verhältnis zu der durch die Nacherfüllung für den Käufer zu erzielenden Werterhöhung.

Der bloße Hinweis, Zwischenhändler zu sein, den regelmäßig keine Untersuchungspflicht trifft, genügt im Rahmen der Verschuldenshaftung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht, um der dem Verkäufer obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens nachzukommen.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 09.03.2004; Aktenzeichen 11 O 405/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Mannheim vom 9.3.2004 - 11 O 405/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Mängel an den im Hausanwesen des Klägers ... im Erdgeschoss eingebauten Bodenfliesen der Bezeichnung F. blau und weiß, Format 33/33, Abrieb 5, 1. Sorte zu beseitigen, welche im Beweissicherungsverfahren 1 H 4/03 AG W. festgestellt wurden.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte die Kosten der ersten Instanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der Klage hat der Kläger in erster Instanz Schadensersatzansprüche wegen des Kaufs mangelhafter Fliesen bei der Beklagten geltend gemacht. In zweiter Instanz beansprucht der Kläger nunmehr Nacherfüllung durch die Beklagte.

Der Kläger erwarb in der Zeit vom 2.3. bis 17.4.2002 im Baumarkt der Beklagten in W rund 50 m2 Bodenfliesen nebst Sockelfliesen und Zubehör der Marke F. zum Preis von 1.113,32 Euro. Die Fliesen verlegte der Kläger im EG seines Wohnhauses in Hamm bei W. Es handelte sich um glasierte Feinsteinzeugfliesen, die der Abriebklasse 5 zugehören und nach dem Prospekt der Beklagten frostsicher sein sollten. Die Beklagte hatte die Fliesen von der italienischen Herstellerfirma R bezogen. In Zeitungsanzeigen (Anl. K 10) bezeichnete die Beklagte die Fliesen als "1. Wahl".

Der Kläger hat vorgetragen, kurz nach der Verlegung habe sich herausgestellt, dass die Glasur der Fliesen bei geringster Beanstandung abplatze. Die Mängel seien erst bei Benutzung der Fliesen offenkundig geworden. Es bestünden innerhalb der Fliesen Hohllagen, wodurch die Glasur plötzlich abplatze. Die Fliesen würden weder der Klassifizierung 1. Wahl noch der Abriebklasse 5 entsprechen. Sie seien für die Verlegung in Wohnräumen ungeeignet. Der Kläger hat in erster Instanz deshalb die Kosten für die Erneuerung des Fliesenbelags laut Gutachten (10.368,08 Euro), Malerarbeiten (1.704,04 Euro), De- und Montage der Sanitäreinrichtungen (2.858,54 Euro), Ab- und Aufbau der Küche (2.070,69 Euro), Eigenleistungen (675 Euro) und Notunterkunft (700 Euro) beansprucht.

Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch setze voraus, dass die Beklagte eine etwa bestehende Mangelhaftigkeit der Fliesen zu vertreten hätte. Die Beklagte treffe schon deshalb kein Verschulden, weil die Hohllagen in den Fliesen beim Herstellungsprozess entstanden sein müssten, was für diese nicht ersichtlich gewesen sei. Eine Untersuchungspflicht habe nicht bestanden. Konstruktions- und Fertigungsfehler seien der Beklagten auch nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Beklagte habe auch keine Garantie für eine vertragsgemäße Beschaffenheit der vom Kläger gekauften Fliesen übernommen. Die Fliesen würden zudem über die Beschaffenheitsangaben im Prospekt verfügen. Die Beklagte habe auch für die Verwendbarkeit der Fliesen keine stillschweigende Garantie übernommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe insb. die Feinsteinzeugfliesen unter eigenem Namen angeboten und so auch mittels ihres Prospektes angepriesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Fliesen nach genauen Vorgaben der Beklagten betreffend Farbe, Größe und Qualität im Auftrag von dieser bei der Firma R gefertigt worden seien. Die Verweisung auf die bloße Stellung eines Wiederverkäufers treffe im vorliegenden Falle nicht zu.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.6.2004 (II 89) die Klage geändert und beantragt zuletzt, das Urteil des LG Mannheim abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Mängel an den im Hausanwesen des Klägers ... im Erdgeschoss eingebauten Bodenfliesen der Bezeichnung F. blau und weiß, Format 33/33, Abrieb 5, 1. Sorte, zu beseitigen, welche im selbständigen Beweisverfahren 1 H 4/03 AG W festgestellt wurden.

Die Beklagte beantragt, die geänderte Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Klageänderung nicht für sachdienlich und meint, es fehle auch im Übri...

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