Leitsatz (amtlich)

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die Laufzeit eines Mietvertrages für Geräte, mit denen der Verbrauch von Heizwärme und Warmwasser in Wohnungen erfasst wird, 10 Jahre beträgt, ist unwirksam.

2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages für derartige Geräte, wonach der Verkäufer bei Zahlungsverzug die gelieferten Geräte bis zur Zahlung vorläufig wieder an sich nehmen kann, ist jedenfalls in einem Vertrag mit einem Verbraucher unwirksam.

 

Normenkette

BGB §§ 306a, 307 Abs. 1-2, § 309 Nr. 9a, § 449 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.07.2004; Aktenzeichen 2-2 O 391/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen XII ZR 61/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.7.2004 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - 2-2 O 391/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt im Wege abstrakter AGB-Kontrolle, der Beklagten, welche sich mit der Messung, Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten etc. befasst, die Verwendung bestimmter AGB-Klauseln untersagen zu lassen; wegen der beiden Klauselwerke - eines für Gerätemiete und eines für alle Arten von Verträgen, insb. auch für den Kauf von Erfassungsgeräten - wird auf Bl. 12 und 13 d.A. verwiesen. Die Klage hatte in 1. Instanz überwiegend Erfolg; wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 28.7.2004 (Bl. 176 d.A.) verwiesen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte nur gegen die Verurteilung wegen einzelner Klauseln, nämlich zum einen der Klauseln unter b) und c) des landgerichtlichen Urteilstenors für Mietverträge für Mess- und Erfassungseinrichtungen betreffend die Laufzeit und die Dauer der automatischen Verlängerung bei Nichtkündigung des Vertrages und zum anderen der Klauseln h) bis j) für entsprechende Kaufverträge betreffend Wegnahme bei Verzug unter Eigentumsvorbehalt ohne vorherigen Rücktritt. Die unter b) genannte Klausel sieht handschriftlich vorgegeben eine Laufzeit von 10 Jahren für den Mietvertrag vor, die übrigen Klauseln lauten:

Klausel c):

(Der Mietvertrag ... wird über die vereinbarte Vertragslaufzeit abgeschlossen. ...) Er verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf schriftlich von einem der Vertragspartner gekündigt wird.

Klausel h):

Kommt der Kunde mit seiner Bezahlung in Verzug, hat X das Recht, die gelieferten Geräte/Zubehör bis zu deren Bezahlung wieder an sich zu nehmen.

Klausel i):

Darüber hinaus ist X berechtigt, den Gegenstand von Leitungen und Befestigungen zu trennen.

Klausel j):

Ist der Gegenstand wesentlicher Bestandteil einer Sache des Kunden geworden, so hat der Kunde die Pflicht, eine Trennung zu dulden und den Gegenstand zurückzuübereignen.

Bezüglich Klausel b) wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung in 1. Instanz mit folgenden Argumenten: Die Regelung des § 309 Nr. 9 lit. a BGB sei auf die Laufzeitklauseln des hier in Rede stehenden Mietvertrages nicht anwendbar. Eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB sei nicht anzunehmen: Bei der Anwendung des § 307 Abs. 1 BGB dürfe der Maßstab des § 309 Nr. 9 lit. a BGB nicht ungeprüft und schematisch übernommen werden. Es gebe keine gesetzliche Höchstgrenze für die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen; die Rechtsprechung habe in zahlreichen Fällen Laufzeiten von 10 Jahren und mehr als wirksam erachtet. Unerheblich sei die Erwägung des LG, es fielen keine hohen Entwicklungs-, Vorhalte- und Montagekosten an. Die Beklagte habe sehr hohe Forschungs- und Entwicklungskosten, um im Bereich der Messtechnik immer auf dem neuesten Stand der Entwicklungen zu sein. Der Kunde werde schon deshalb nicht unangemessen benachteiligt, weil er wählen könne, ob er die Messgeräte kaufen oder mieten wolle. Die Beklagte unterstütze den Kunden als Vermieter bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten aus § 4 der Heizkostenverordnung, nämlich den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen und dazu die Räume mit Ausstattung zur Verbrauchserfassung zu versehen. Die Option, die Erfassungsgeräte zu mieten, liege im alleinigen Interesse des Verbrauchers, da er die Kosten für die Miete des Erfassungsgeräts auf seine Mieter umlegen könne; dies sei bei einem Kauf der Geräte nicht möglich. Bei kürzeren Mietzeiten müssten die Mietraten höher ausfallen mit der Folge, dass der Vermieter Gefahr laufe, die Gerätemietkosten wegen Verstoßes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht mehr umlegen zu können. Die lange Laufzeit werde durch das dem Kunden zusätzlich eingeräumte ordentliche Kündigungsrecht ausgeglichen.

Bezüglich Klausel c) ...

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