Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen

 

Normenkette

BGB §§ 355, 495 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 13.12.2013; Aktenzeichen 2 O 295/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der zweiten Zivilkammer des LG Limburg an der Lahn vom 13.12.2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung einer Klage, mit der er die Antragsgegnerin auf die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 22.414,73 EUR in Anspruch nehmen will.

Grundlage dafür ist ein von der am ... 06.2011 verstorbenen Mutter gemäß dem Finanzierungsvertrag vom 29.7.2007 (Anlage K 1 - Blatt 7 d.A.) unter der Bezeichnung "Darlehensvertrag A-Finanzierung" zustande gekommener Kreditvertrag, mit dem die zwischen der Antragsgegnerin und der Erblasserin als Kreditnehmerin ein Vertrag über Vorausdarlehen in Höhe eines ausgezahlten Nettodarlehensbetrages von 86.400 EUR geschlossen hatte. Die Tilgung sollte über zwei gleichzeitig abgeschlossene Bausparverträge erfolgen. Das der Erblasserin gewährte Darlehen wurde mit einer Grundschuld i.H.v. 90.000 EUR zu Lasten des Grundstücks B-Straße ..., in Stadt1 gesichert, wobei die Darlehensnehmerin zusätzlich alle Rechte aus dem Bausparvertrag, insbesondere das Sparguthaben einschließlich Zinsen und Bausparverträge an die Antragsgegnerin verpfändete.

Der Darlehensvertrag enthielt auf einem gesonderten Blatt (Blatt 9 d.A.) eine von der Erblasserin als Darlehensnehmerin unter dem 29.10.2007 unterzeichnete "Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 594 i.V.m. § 355 BGB, Widerruf von Verbraucherdarlehen", welche u.a. folgenden Inhalt hat:

"Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrags gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der X Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.

Ein etwaiger Widerruf ist zu richten an die X Bauspar AG, Stadt2.

..."

Im Zusammenhang mit der von dem Antragssteller nach dem Tod der Erblasserin beabsichtigten Veräußerung des mit der zur Sicherung des Darlehens eingetragenen Grundschuld belasteten Grundstücks trat der Antragsteller an die Antragsgegnerin heran, um zur Ablösung des durch die Grundschuld gesicherten Darlehens den Gesamtablösebetrag zu ermitteln, welchen die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.7.2012 einschließlich eines darin enthaltenen Vorfälligkeitsentgeltes i.H.v. 22.414,73 EUR mit insgesamt 114.452,04 EUR angab. Nach der Ablösung dieses bei der Antragsgegnerin am 21.8.2012 eingehenden Betrages erklärte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 7.9.2012 (Anlage K 3 - Blatt 15 d.A.) für den Antragsteller den Widerruf des Darlehensvertrages unter Hinweis auf eine zuvor nicht ordnungsgemäße erteilte Widerrufsbelehrung.

Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss vom 13.12.2013 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe zumindest aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, indem dieser auf der Grundlage der von ihm mitgeteilten Verbindlichkeiten über nicht angegebene Einnahmen und Vermögenswerte verfügen müsse, um überhaupt den Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Gegen diese der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20.12.2013 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit dem am 20.1.2012 bei Gericht eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung darauf hingewiesen, die angeführten Verbindlichkeiten tatsächlich nicht bedienen zu können, weshalb er auch im Hinblick auf Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen der Gläubiger inzwischen auch bereits die Schuldnerberatung aufgesucht habe.

Das LG hat der Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 25.2.2014 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, trotz der die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, komme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Prozessführung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Während der Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. dem Grunde nach gerechtfertigt sei, sei durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages zum 31.7.2012 das Darlehen vor Fälligkeit ausgeglichen worden. Das anschließende Herantreten des Antragstellers an die Antragsgegnerin habe nicht als wirksamer Widerruf des Darlehens sondern allenfalls als Kündigung bzw. als Angebot zur Vertragsaufhebung verstanden werden können. Im Übrigen sei für die Ausübung eines Widerrufsrechts kein Raum mehr verblieben, da der Darlehensvertrag auf andere Weise z...

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