1.2.1 Neuabschluss

Nach dem Wortlaut des § 556d Abs. 1 BGB setzt die Anwendung der Preisbegrenzung voraus, dass "ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen" wird. Danach gilt die Regelung zunächst für solche Mietverhältnisse, die nach einem Wohnungswechsel mit dem nachfolgenden Mieter begründet werden.

1.2.2 Parteiwechsel und Novation

Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass ein bestehendes Mietverhältnis mit einem anderen als dem bisherigen Mieter fortgesetzt werden soll. Hier stehen den Parteien im Grundsatz 2 Möglichkeiten zur Verfügung.

  1. Zum einen kann der Vermieter den bisherigen Mieter durch Aufhebungsvertrag aus dem Mietverhältnis entlassen und mit dem neuen Mieter einen neuen Mietvertrag schließen (sog. Novation).
  2. Zum anderen kann aber auch ein Mieterwechsel vereinbart werden. Dieser kommt zustande, wenn sich die Parteien einig sind, dass der bisherige Mieter aus dem Vertrag ausscheidet und der neue Mieter in den Mietvertrag eintritt (Parteiwechsel).

Die Novation wird von § 556d Abs. 1 BGB erfasst, der Parteiwechsel nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge