Leitsatz (amtlich)
Dem Versicherungsnehmer einer am 1.4.2009 ablaufenden Kapitallebensversicherung steht gem. § 242 BGB gegen seinen Versicherer ein Anspruch auf Auskunft über die Berechnung des auf seinen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven ( stille Reserven) zu.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 10.000,00 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt seit 1981 bei der Beklagten eine am 01.04.2009 vereinbarungsgemäß ausgelaufene Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Versicherungssumme der Lebensversicherung betrug ursprünglich (umgerechnet) 10.226,00 € und stieg durch eine vereinbarte automatische Anpassung bis zum 01.01.2000 auf 34.929,00 € an. Ab Oktober 2000 leistete die Beklagte aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Zum Ablauf der Lebensversicherung zahlte die Beklagte 58.615,47 € an den Kläger aus. Gemäß Erläuterungsschreiben vom 02.02.2009 setzt sich dieser Betrag zusammen aus der garantierten Versicherungssumme von 34.929,00 €, Überschussanteilen von 22.645,07 € sowie einer Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe von 1.041,00 €. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag verminderte sich um eine vom Kläger in Anspruch genommene Vorauszahlung in Höhe von 12.000,00 €.
Da der Kläger mit der Ablaufleistung unzufrieden war, wandte er sich wegen näherer Erläuterungen wiederholt an die Beklagte und leitete auch das Verfahren beim Versicherungs-Ombudsmann ein. Dieser erläuterte dem Kläger das Entstehen von stillen Reserven. Auch die Beklagte erläuterte dem Kläger, dass sich die stillen Reserven aus einem Sockelbetrag (Mindestbeteiligung) und einem variablen Teil zusammensetze. Danach hängt der variable Teil von den am Fälligkeitstermin tatsächlich vorhandenen Bewertungsreserven ab. Da diese nicht vorhanden gewesen seien, sei dem Kläger nur der Sockelbetrag ausgezahlt worden.
Mit der Klage begehrt der Kläger Auskunft über die Bewertungsreserven und deren Berechnungen bezogen auf seine Lebensversicherung in belegbarer und prüfbarer Form.
Er bemängelt, dass er die im Anhang des Geschäftsberichtes ausgewiesene Ermittlung des Überschusses nicht zur Kenntnis erhalten habe und nicht wisse, welche von mehreren Möglichkeiten zur Berechnung der Bewertungsreserven die Beklagte angewandt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
a.
ihm Auskunft zu erteilen
aa)
über die mathematische Berechnung (Formeln) des Anteils der auf dem Kläger zum Zeitpunkt des Ablaufs der Lebensversicherung Nr. 5775400.1 AGT280-0200BSL1D-fe-T5775400-280-200 zum 01.04.2009 entfallenden Beteiligung an dem Bewertungsreserven, dabei im Einzelnen
(1)
über das "Sparvolumen" des klägerischen Vertrages über seine gesamte Laufzeit und seine Berechnung
(2)
über die zugrunde gelegte "Gewinngruppe" der zusammengefassten gleichartigen Verträge
(3)
über die Höhe des etwaigen Beitrags der "Gewinngruppe" zur Entstehung eines etwaigen Überschusses
(4)
über die Höhe und Entstehung etwaiger "stiller Lasten"
(5)
über die etwaige Verwendung der
aa)
klägerischen Prämien
bb)
des Beitrages der maßgeblichen Gewinngruppe bei der Rückstellung von Beitragsrückerstattungen (RfB)
(6)
über den "Zeitwert" sämtlicher Kapitalanlagen der Beklagten
(7)
über den "Buchwert" sämtlicher Kapitalanlagen der Beklagten
sowie
bb)
über den letzten Zeitpunkt der internen Ermittlung der Bewertungsreserven vor dem 01.04.2009
sowie
cc)
über die für die Berechnung nach aa) notweniger Herkunft und Verwendung des finanziellen Kapitals (Bilanz) der Beklagten gemäß § 266 HGB und der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt nach bb)
b)
die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern und
c)
dem Kläger dem sich aus der Auskunft ergebenden Betrag, mindestens jedoch 10,00 € sowie weitere 457,56 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich primär auf den Standpunkt zurückgezogen, dass hinsichtlich der Bewertungsreserven eine Prüfung durch das BaFin stattgefunden habe und deshalb dem Kläger kein Auskunftsanspruch zustehe. Im Laufe des Rechtsstreits hat sie zu den einzelnen Punkten des Auskunftsverlangens Stellung bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht zwar ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven bezogen auf seinen bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zu. Die Beklagte hat den bestehend...