Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff der "Rückgabe" der Mietsache

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 31.08.1999; Aktenzeichen 19.O.308/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.06.2002; Aktenzeichen III ZR 181/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31.8.1999 verkündete Grundurteil der Zivilkammer 19 des LG Berlin - 19.O.308/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 90.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser es versäumt habe, rechtzeitig Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen einzuleiten, mit deren Durchsetzung er beauftragt war.

Die Klägerin ist durch Restitutionsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30.3.1994 Eigentümerin des bebauten Grundstücks T. in Berlin, ... geworden. Das Grundstück wurde in den 50er Jahren unter Treuhandverwaltung der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin ... gestellt. Mit Vertrag vom 20.8.1959 vermietete der Verwalter die auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen und Gewerberäume zur Nutzung als Büroräume an das Institut der S. In Nr. 4 der Anlage 2 zu dem Mietvertrag verpflichtete sich die Mieterin, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume so wiederherzustellen, "dass die in der Anlage bezeichneten Wohnungen wieder in ihrem ursprünglichen Zustand genutzt werden können". Hiervon ausgenommen sollten die Ausstattung der Räume mit Badewannen, Badeöfen, Küchenherden und Öfen sein. In der Folgezeit baute die Mieterin die vermieteten Räume zu Büroräumen um.

Mit Schreiben der von ihr beauftragten Rechtsanwälte K. vom 5.7.1993 hat die Klägerin das Mietverhältnis bezüglich der auf dem Grundstück T. befindlichen Räume ggü. der Treuhandanstalt und der P. als Rechtsnachfolgerin der S. gekündigt. Im Juli 1993 beauftragte die Klägerin den Beklagten damit, Ansprüche der Klägerin aus dem Mietverhältnis, insb. Ansprüche auf Rückbau gegen den Mieter, zu prüfen und durchzusetzen. Zu diesem Zweck übersandte die Klägerin dem Beklagten unter dem 9.10.1993 eine umfassende Prozessvollmacht.

Mit Schreiben vom 21.10.1994 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass deren Ansprüche auf Rückbau sowie etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Mieter verjährt seien.

Zwischenzeitlich hat die Klägerin an dem Gebäude umfangreiche Sanierungsarbeiten durchführen lassen. Die Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und behauptet, das Institut bzw. die P. hätten die Nutzung und den unmittelbaren Besitz an den Mieträumen bereits am 31.3.1992, spätestens jedoch am 31.12.1992 vollständig aufgegeben. Von dem Einbau neuer Schlösser in den fraglichen Räumen durch die Klägerin am 17.1.1994 habe er erst am 1.11.1994 erfahren. Die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB sei den Mitarbeitern der Klägerin bekannt gewesen. Ansprüche der Klägerin gegen den Mieter auf Rückbau hätten auch deshalb nicht bestanden, weil entsprechende Baumaßnahmen des Mieters durch die anschließende Sanierung seitens der Klägerin vollständig zerstört worden wären.

Mit dem am 18.10.1999 zugestellten Grundurteil vom 31.8.1999, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das LG die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 15.11.1999 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 17.1.2000 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Beklagte hält das Grundurteil für unzulässig, da nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Klägerin überhaupt ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden sei. In diesem Zusammenhang vertritt der Beklagte die Auffassung, das LG habe im Rahmen des Grundurteils zumindest solche Teilbeträge/Teilforderungen ausschließen müssen, die "unzweideutig unschlüssig" seien. Hierzu rechne der von der Klägerin geltend gemachte Mietausfallschaden für die Zeit vom 1.7.1993 bis zum 30.11.1997.

In der Sache macht der Beklagte geltend, diejenigen Ansprüche, mit deren Durchsetzung die Klägerin ihn beauftragt habe, seien bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung verjährt gewesen. Hierzu trägt er unter näherer Darlegung im Einzelnen vor, die Rückgabe der Mietsache durch den bisherigen Mieter sei bereits am 31.12.1992 erfolgt. Der Schatzmeister der P. habe bestätigt, dass die Übergabe der Mieträume zum Jahresende 1992 erfolgt sei. Ab dem 1.3.1993 habe - insoweit unstreitig - das B. die streitgegenständlichen Räume genutzt. Unstreitig habe das B. ab diesem Zeitpunkt an die Klägerin Zahlungen für...

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