Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsmarke. Verordnung (EG) Nr. 40/94. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b. Wortmarke Barbara Becker. Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken BECKER und BECKER ONLINE PRO. Beurteilung der Verwechslungsgefahr. Beurteilung der begrifflichen Zeichenähnlichkeit
Beteiligte
Becker / Harman International Industries |
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) |
Harman International Industries Inc |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2008, Harman International Industries/HABM – Becker (Barbara Becker) (T-212/07), wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 3. Februar 2009,
Barbara Becker mit Sitz in Miami (USA), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Baronikians,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Harman International Industries Inc. mit Sitz in Northridge (USA), Prozessbevollmächtigter: M. Vanhegan, Barrister,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2010,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März 2010
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Becker die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2008, Harman International Industries/HABM – Becker (Barbara Becker) (T-212/07, Slg. 2008, II-3431, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. März 2007 (Sache R 502/2006-1, im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat, durch die die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die dem Widerspruch der Harman International Industries Inc. (im Folgenden: Harman) gegen die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker stattgegeben hatte, aufgehoben worden war.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:
„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
…
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.”
Rz. 3
Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 sind „ältere Marken” u. a. Gemeinschaftsmarken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 4
Am 19. November 2002 meldete Frau Becker beim HABM die Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker an.
Rz. 5
Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
„wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer”.
Rz. 6
Am 24. Juni 2004 erhob Harman gegen die Anmeldung hinsichtlich aller von dieser erfassten Waren einen Widerspruch gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94. Der Widerspruch war gestützt auf die am 1. Juli 2002 eingetragene Gemeinschaftswortmarke BECKER ONLINE PRO (Nr. 1823228) und die am 2. November 2000 eingereichte Anmeldung der anschließend, am 17. September 2004 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke BECKER (Nr. 1944578) jeweils für verschiedene Waren ebenfalls der Klasse 9.
Rz. 7
Mit Entscheidung vom 15. Februar 2005 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwech...