Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin der “B.…”. Sie veröffentlichte am 2. Juli 1998 neben zwei Artikeln auch einen Kommentar, der sich mit dem Zugang eines türkischen Fußballvereins zu Sportplätzen in M.… beschäftigt. Darin heißt es unter anderem:
“Türken in M.…
Ohne Heimrecht
Zur Zeit vereint der WM-Fußball die Nationen; selbst dem “großen Satan” USA überreichte das iranische Team vor ihrem Spiel weiße Rosen. In M.… ist es mit dem Miteinander schwieriger. Der deutsch-türkische Fußballverein B.… findet seit einem Jahr keinen Platz mehr für seine Wettkämpfe. Mit einer Sondergenehmigung spielten die Heimatlosen eine Saison lang nur auswärts. Die M.… Vereine lehnen es ab, mit den Türken ihre Anlagen zu teilen: Der Rasen nutze sich ab, außerdem habe Baris Rechnungen für die Nutzung zu spät bezahlt. So klingen Ausflüchte, denn selbst wenn die Gründe zutreffen: Es rechtfertigt nicht, B.… das Fußballspielen in M.… unmöglich zu machen. Für über eine Million Mark lässt die Stadt gerade ihre Kickplätze renovieren, Baris Spor darf nicht einmal auf eigene Kosten ein Clubheim bauen. Bürgermeister S.… tut nichts, um den türkischen Bürgern zu einem Spielort zu verhelfen, sondern verweist sie auf einen wenig genutzten Platz 20 Kilometer entfernt. Diese unterschwelligen Signale sind das eigentlich Perfide: Wir wollen euch hier nicht. Der Bundestagsabgeordnete Cem Özdemir, Deutscher türkischer Herkunft, bat den Bürgermeister um Gleichbehandlung aller Vereine. S.… adressierte seine Antwort an den “Türkischen Bundestagsabgeordneten” Özdemir. Mit dieser Anrede verrät S.…, dass die Behandlung der Fußballer kein Zufall ist: Der Bürgermeister trägt die Ausgrenzung im Kopf. V.”
Der Bürgermeister der Stadt M.… erwirkte von der Beschwerdeführerin wegen dieser Veröffentlichungen den Abdruck folgender Gegendarstellung:
“In der B.… vom 2. Juli 1998 haben Sie auf der ersten Seite unter der Überschrift “Türken in M.… – ohne Heimrecht” einen Kommentar veröffentlicht, der unzutreffende Behauptungen enthält.
Sie haben behauptet, “Bürgermeister S.… tut nichts, um den türkischen Bürgern zu einem Spielort zu verhelfen, sondern verweist sie auf einen wenig genutzten Platz 20 Kilometer entfernt.”
Diese Behauptung ist falsch. In Wahrheit bemühe ich mich intensiv, diesen Bürgern einen Spielort in M.… zu vermitteln. Der wenig genutzte Platz in F.… wurde nur für den Fall ins Gespräch gebracht, dass meine Vermittlungsbemühen scheitern sollten.
M.…, 9. Juli 1998
S.…, Bürgermeister”
2. Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die einstweilige Verfügung hin bestätigte das Landgericht die erlassene einstweilige Verfügung mit dem angegriffenen Urteil und stellte darin zugleich fest, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt habe, nachdem die Gegendarstellung abgedruckt worden sei, auch wenn dies im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Zur Begründung haben die Gerichte im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegriffene Äußerung sich dem Empfänger unabhängig von ihrer weiteren Einkleidung als Mitteilung eines Sachverhalts darstelle. Als Tatsachenäußerung sei auch die Gegendarstellung einzuordnen.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, weil auch nach der Feststellung der Erledigung durch die Fachgerichte ein allgemeines Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf künftige Fälle fortbestehe. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Die beanstandete Äußerung im Kommentar sei nicht gegendarstellungsfähig gewesen, weil es sich um eine Wertung gehandelt habe. Die Gerichte hätten nicht hinreichend berücksichtigt, dass zwar stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen sei, diese aber auch durch den Kontext, hier in der Rubrik eines Kommentars, mitbestimmt werde. Dem Leser einer Tageszeitung sei die traditionelle Trennung von Tatsachenberichten und Kommentaren bekannt und bewusst. Die Kernaussage der Gegendarstellung liege in der Bewertung des Verhaltens als “intensiv”; sie sei deshalb als Meinungsäußerung, nicht aber als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und entspräche damit nicht den Anforderungen an eine Gegendarstellung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Pressefreiheit angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil die zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens streitige Gegendarstellung bereits abgedruckt ist und die angegriffenen Entscheidungen die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt haben oder weil die Verfassungsbeschwerde sich gegen Entscheidungen im Eilrechtsschutz richtet.
Zwar ist es nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) in der Regel geboten, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten, wenn sich dort die Chance bietet, der gerügten Grundrechtsverletzung abzuhelfen. Das erscheint vorliegend jedoch nicht zumutbar, weil nicht zu erwarten ist, dass sich in einem durchzuführenden Hauptsacheverfahren abweichende Erkenntnisse ergeben könnten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 483 ≪484≫).
Auch besteht trotz Feststellung der Erledigung der Hauptsache ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Klärung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gegendarstellung.
2. Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, denn die Beschwerdeführerin ist nicht in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. In dessen Schutzbereich wird zwar durch die Verurteilung zur Gegendarstellung eingegriffen (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪144 f.≫). Dieser Eingriff ist jedoch durch § 11 LPresseG Baden-Württemberg gerechtfertigt.
a) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung. Die hierfür maßgeblichen Bestimmungen auszulegen und anzuwenden, ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte, die bei ihrer Entscheidung der Einwirkung der Grundrechte auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechnung zu tragen haben. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob die grundrechtlichen Normen und Maßstäbe, hier das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪208 ff.≫; 18, 85 ≪92≫; 43, 130 ≪136 ff.≫; stRspr).
b) Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Einordnung der streitigen Äußerung als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪127≫; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 3388 ≪3389≫) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Gerichte haben die inkriminierte Äußerung, dass der Bürgermeister der Stadt Müllheim nichts tue, um den türkischen Fußballspielern zu einem Fußballplatz zu verhelfen, zutreffend als Tatsachenbehauptung eingeordnet. Sowohl der Hauptsatz, als auch der mit der Konjunktion “sondern” angefügte Nebensatz haben eine konkret-greifbare Aussage mit materiellem Gehalt, der grundsätzlich dem Beweis zugänglich ist. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise haben die Gerichte festgestellt, dass der durchschnittliche Leser die Aussage dahin versteht, der Bürgermeister tue “nichts”, um zu helfen. Das ist im Gegensatz zu rein wertenden Äußerungen wie “zu wenig” oder “nicht genug” eine auf überprüfbaren Tatsachen gegründete Sachaussage.
Die Bedeutung des Kontextes für die Deutung und die Einordnung einer Aussage als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪295≫; 94, 1 ≪10 f.≫) – hier der Einbau in einen Zeitungskommentar – ist nicht verkannt worden. Auch wenn die fachgerichtliche Rechtsprechung zu Recht davon ausgeht, dass zu dem für eine Auslegung maßgeblichen Kontext einer Äußerung ihre Stellung innerhalb eines Kommentars in einer Zeitung gehören kann (vgl. Seitz/Schmidt/ Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. Rn. 332), ist eine auf die einzelne Aussage bezogene Deutung nicht nur möglich, sie bleibt auch notwendig. Vor dem Hintergrund der Feststellung, dass sich in der Rubrik “Tagesspiegel” neben wertenden Äußerungen (“Der Bürgermeister trägt die Ausgrenzung im Kopf”) auch andere Tatsachenbehauptungen finden, etwa dass der türkische Fußballverein seit über einem Jahr keinen Platz findet, dass er Rechnungen zu spät gezahlt haben soll oder dass die Stadt für über eine Million Mark die Sportplätze der Stadt renovieren lässt, ist die Einordnung des angegriffenen Satzes wegen seines tatsachenbezogenen Aussageschwerpunktes nicht zu beanstanden.
Eine Verkennung verfassungsrechtlicher Anforderungen ergibt sich nicht aus der Formulierung der abgedruckten Gegendarstellung, die sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 LPresseG Baden-Württemberg allein auf tatsächliche Angaben zu beschränken hat. Zwar enthält sie auch ein wertendes Element, indem der Bürgermeister darin ausführt, dass er sich “intensiv” um die Beschaffung eines Fußballplatzes für den türkischen Fußballverein kümmere. Im Rahmen einer kontextbezogenen Auslegung haben die Gerichte die Gegendarstellung in erster Linie als auf die tatsachenbezogene Äußerung des “Nichtstuns” bezogen erachtet. Diese Anwendung einfachen Rechts ist verfassungsrechtlich letztlich nicht zu beanstanden.
Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 GG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 1067436 |
NJW 2004, 1235 |
NVwZ 2004, 1229 |
AfP 2004, 48 |
IRIS 2004, 10 |