Der Betreiber einer Feuerungsanlage (mit Ausnahme von Kleinanlagen) ist verpflichtet, die Erfüllung der in der Verordnung bestehenden Anforderungen vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch wiederkehrende Messungen jährlich überwachen zu lassen (Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes – Verordnung über Feuerungsanlagen).

Durchführung einer Wiederholungsmessung

Der Betreiber hat innerhalb von 6 Wochen eine Wiederholungsmessung durchführen zu lassen, wenn sich ergibt, dass die Anlage den Anforderungen nicht genügt. Die Kosten der Wiederholungsmessung können nur dann nicht angesetzt werden, wenn der Eigentümer die Wiederholungsmessung zu vertreten hat. Dies kann der Fall sein, wenn er zur Wartung verpflichtet war (z. B. weil er diese vertraglich nicht auf die Mieter übertragen hat), die Wartung aber trotzdem nicht ordnungsgemäß hat ausführen lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge