Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung im Anwesen Hühneracker 30, 79541 Lörrach, im UG und EG (Wohnung Nr. 6), bestehend aus 3,5 Zimmern, einer Küche, einem Abstellraum, einem Kelleranteil, einem Bad mit WC, einem WC, einer Diele, einer Speisekammer und Garage/Stellplatz zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

  • 2.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 837,52 € freizustellen.

  • 3.

    Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2012 gewährt.

  • 4.

    Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 5.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Räumungs- und Herausgabeanspruch aufgrund einer Eigenbedarfskündigung.

Der Kläger hat die von den Beklagten bewohnte Wohnung erworben und ist in den Mietvertrag als Vermieter eingetreten. Mit Schreiben vom 08.03.2011 hat er gegenüber den Beklagten eine Kündigung ausgesprochen, die sich auf Eigenbedarf stützt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er selbst in die Wohnung einziehen wolle, da er derzeit noch bei seinen Eltern wohne; aus diesem Grund habe er die Wohnung erworben (vgl. Anlage A2, AS 25).

Die Beklagten haben der Kündigung mit Schreiben vom 10.12.2011 widersprochen (vgl. Anlage A 3, AS 27). Sie haben angegeben, dass sie angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen konnten. Die Beklagten haben den Mietzins für die Monate März und April 2012 zunächst nicht bezahlt, worauf der Kläger mit Schriftsatz vom 05.04.2012 eine weitere fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgesprochen hat. Sämtliche Rückstände der Beklagten sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bezahlt worden.

Der Kläger behauptet, seine Eigenbedarfskündigung sei wirksam. Er sei 33 Jahre alt und wohne derzeit noch bei seinen Eltern. Seine Großmutter, die im selben Haus wohne, benötige sein Zimmer; außerdem wolle er mit seiner Freundin zusammen ziehen.

Der Kläger beantragt:

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung im Hausanwesen Hühneracker 30, 79541 Lörrach, im UG und EG (Wohnung Nr. 6), bestehend aus 3,5 Zimmern, einer Küche, einem Abstellraum, einem Kelleranteil, einem Bad mit WC, einem WC, einer Diele, einer Speisekammer und Garage/Stellplatz zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

  • 2.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 837,52 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise

den Mietvertrag auf bestimmte Zeit zu verlängern und höchst hilfsweise, ihnen eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Die Beklagten behaupten, die Eigenbedarfskündigung des Klägers sei bereits formell unwirksam. Die Begründung des Eigenbedarfs sei zu dürftig. Die Bezugnahme auf Bedürfnisse der Großmutter des Klägers sowie auf das Zusammenziehen mit der Freundin sei als nachträgliche Begründung zu qualifizieren. Zudem sei der geltend gemachte Eigenbedarf überhöht; es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger eine 113 m2 große Wohnung benötige. Zudem sei der geltend gemachte Sozialwiderspruch der Beklagten zu beachten; obwohl die Beklagten sich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung intensiv um Ersatzwohnraum bemüht hätten, sei angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht in Aussicht. Zum einen seien viele Wohnungen oder Häuser nicht für Familien mit zwei schulpflichtigen Kindern geeignet gewesen, zum anderen verhindere der Umstand, dass die Beklagten nach einem Unternehmenskonkurs in der Schuldnerliste stehen, aufgrund der obligatorischen Selbstauskunft den Abschluss eines Mietvertrags.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird vollumfänglich auf die Akten und insbesondere auf die Klageschrift vom 13.01.2012 (AS 1 ff.) sowie auf die Klageerwiderung vom 08.02.2012 und deren Ergänzung vom 15.02.2012 (AS 55 ff.) Bezug genommen.

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen der vom Gericht erteilten Hinweise wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2012 (AS 151 ff.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe aus den §§ 985, 546, 573 Abs. 2 Nr. 2, 574 Abs. 1 S. 2, 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a, 535 BGB.

1.

Die Eigenbedarfskündigung des Klägers vom 08.03.2011 ist formell und materiell wirksam, das Mietverhältnis ist damit zum 31.12.2011 beendet worden.

a.

Entgegen der Ansicht der Beklagten mangelt es der Kündigung des Klägers nicht an einer ausreichenden Begründung.

Für die Begründung einer Eigenbedarfskündigung ist es ausreichend, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 317/10). Der Kläger hat in seiner Kündigung vom 08.03.2011 erklärt, dass er selbst in die streitgegenständliche Wohnung einziehen wolle, da er derzeit noch bei seinen Eltern w...

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