Kurzbeschreibung
Zwischen den Parteien besteht ein VOB/B-Bauvertrag. Der Auftragnehmer hat seine Werkleistung ausgeführt und dem Auftraggeber eine Fertigstellungsmeldung (oder auch die Schlussrechnung) zukommen lassen. Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer die Durchführung einer förmlichen Abnahme.
Verlangen förmlicher Abnahme durch Auftraggeber
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Anschrift Auftragnehmer | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
Hier: Förmliche Abnahme Ihrer Werkleistung
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
mit Schreiben vom _______________ haben Sie uns mitgeteilt, dass Ihre vertraglich übernommenen Leistungen fertiggestellt sind.[1]
Wir verlangen entsprechend § 12 Abs. 4 VOB/B und § 12 Abs. 1 VOB/B eine förmliche Abnahme.[2]
Als Termin zur förmlichen Abnahme bestimmen wir den _______________ am oben genannten Bauvorhaben.[3]
Sollten Sie zu diesem Termin verhindert sein, bitten wir um kurzfristige telefonische Absprache eines neuen Termins.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
Besonders zu beachten ist, dass der Auftraggeber nach Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung des Auftragnehmers nur innerhalb der Frist von 12 Werktagen die förmliche Abnahme verlangen kann. Dies deshalb, weil nach Ablauf der 12-Werktage-Frist die Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 VOB/B greift und eine Abnahme nicht mehr erforderlich ist.
Achtung: Dieser Verzicht auf die eigentlich vereinbarte förmliche Abnahme kann die Bürgenhaftung aus der Gewährleistungsbürgschaft ausschließen. Wird durch eine Bürgschaft die "vertragsgemäße Gewährleistung für fertiggestellte und abgenommene Arbeiten sichergestellt", dann wird damit an eine im Werkvertrag vereinbarte förmliche Abnahme angeknüpft. In einem solchen Fall können die Parteien keine andere Abnahmemodalität (schlüssig oder fiktiv) zulasten des Bürgen vereinbaren (§ 767 Abs. 3 BGB; OLG Köln, Urteil v. 16.3.2005, 17 U 170/03, BauR 2005 S. 1199).
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