Vorsteuervergütung: Im Ausland ansässige Unternehmer

Zum Thema Vorsteuervergütung an im Ausland ansässige Unternehmer hat das Finanzgericht Köln entschieden: Es ist eine zwingende Angabe des unternehmerischen Leistungsbezugs bis zum Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist erforderlich.

Der die Vorsteuervergütung begehrende im Ausland ansässige Unternehmer muss darlegen und im Zweifel auch nachweisen, dass die fraglichen bezogenen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Dem dient die abzugebende Erklärung in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks. Ohne Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Sachverhalt

Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte dem klagenden in Frankreich ansässigen Unternehmen den beantragten Vorsteuerabzug ab, weil die Klägerin in ihrem Antrag auf Vorsteuervergütung in Abschn. 9 Buchst. a) zu der Frage, ob die maßgeblichen Eingangsleistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, keine Erklärung eingetragen hatte.

Nach Auffassung der Klägerin ergebe sich aus den eingereichten Rechnungen zweifelsfrei den unternehmerischen Bezug der Eingangsleistungen. Die Bedeutung des dieser Erklärung formularmäßig beigefügten Wort „anlässlich” sei für sie als ausländische Unternehmerin nicht erkennbar gewesen.

Die Klägerin hat innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist bis zum 30.6.2008 (für 2007, § 18 Abs. 9 UStG, § 61 Abs. 2 UStDV a. F. jetzt § 61a Abs. 2 UStDV)  keinen wirksamen Vergütungsantrag gestellt. Ihr Vergütungsantrag ist unwirksam, da die Klägerin nicht alle für einen ordnungsgemäßen Antrag erforderlichen Erklärungen – hier der Eintragung in Abschn. 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks - abgegeben hat. Diese Angaben könne folglich nicht nach Ablauf der Vergütungsfrist nachgetragen werden.

Aus der Formulierung im Antragsvordruck ergebe sich bereits grammatikalisch, dass der Satz nach dem Wort „anlässlich” einer Ergänzung bedarf. Ohne einen Eintrag des „Anlasses” sei der Satz und damit die Erklärung zu Abschn. 9 Buchst. a) jedenfalls unvollständig. Insoweit könne sich der ausländische Unternehmer nicht darauf berufen, dass er als ausländischer Unternehmer die Bedeutung des Wortes "anlässlich" im Vordruck nicht verstanden habe. Auch ausländische Unternehmer seien verpflichtet, sich über die Voraussetzungen der begehrten Vorsteuervergütung zu informieren.

Für die ordnungsgemäße Erklärung in Abschn. 9 Buchst. a) komme es allein auf die dortige Eintragung an. Insoweit ist nach Auffassung des Finanzgerichts Köln ein Verweis auf den Inhalt der dem Antrag beigefügte Rechnungen nicht ausreichend.

Insoweit bestehe auch keine unzulässige Ungleichbehandlung ausländischer Unternehmer. Zwar muss der inländische Unternehmer bei der Vorsteuervergütung keine Erklärung i. S. d. Abschn. 9 Buchst. a) abgeben. Dies beruht jedoch darauf, dass die Finanzbehörden bei im Inland ansässigen Unternehmern  – anders als bei im Ausland ansässigen Unternehmer - bessere Überprüfungsmöglichkeiten haben (z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung).

Sofern das freie Feld in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks zur Eintragung der erforderlichen Angaben im Einzelfall zu klein ist, kann der Antragsteller die erforderlichen Angaben in ein Beiblatt zum Antrag eintragen (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss v. 12.12.2012, XI B 111/11, BFH/NV 2013, 785). Darauf wird auch in der Anleitung zum deutschen Antragsvordruck explizit hingewiesen.

Praxishinweis

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln führt auch die Nichtausfüllung des Abschn. 2 (Art der Tätigkeit oder Gewerbezweig) zur Unwirksamkeit des Antrags. Auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO sah das Finanzgericht keine Veranlassung (vgl. hierzu das Urteil des FG Köln v. 26.1.2015, Az. 2 K 2037/13).

Zu beachten ist, dass beim BFH zu der Frage, ob nach Ablauf der Vergütungsfrist die Erklärung nach Abschn. 9 des Antrags nachgetragen werden kann, eine Revision anhängig (Az. V R 9/14) ist. Bis zu deren Entscheidung sollte gegen derartige Ablehnungsbescheide der Finanzbehörde stets Einspruch eingelegt werden.

Trotzdem sollte in der Praxis die in Abschn. 2 und Abschn. 9 Buchst. a) des Vergütungsvordrucks geforderten Auskünfte vollumfänglich ausgefüllt werden. Hinsichtlich der erforderlichen Angabe der Verwendung der erhaltenen Leistungen sind pauschale Angaben wie „Geschäftskosten“ nicht ausreichend, dagegen kann die Angabe „Organisation von Kongressen“ ausreichend sein (vgl. FG Köln, Urteile v. 9.4.2014, Az. 2 K 1049/11 sowie 2 K 2550/10).

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