Die Kunst, eine Hochzeitsrede zu halten

Das Umsatzsteuerrecht hat viele Haken und Ösen – vor allem, wenn es darum geht, den ermäßigten Steuersatz richtig anzuwenden. Häufig hängt es davon ab, wer was genau tut. So sind Vorträge und Reden zwar urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Der Ghostwriter, der eine Rede für seinen Auftraggeber schreibt, berechnet also den ermäßigten Steuersatz, weil er Nutzungsrechte nach dem Urheberrecht überträgt. Wer aber einen Vortrag oder eine Rede hält, räumt damit einem anderen keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein. Hier kommt es darauf an, ob der Vortrag als Darbietung eines Künstlers einzustufen ist.
FG Nürnberg sieht im Halten von Reden keine künstlerische Darbietung
Dieser Schwierigkeit musste sich ein studierter evangelischer Theologe stellen, der im Auftrag Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden hielt. Nach Halten der jeweiligen Rede schickte er seinen Auftraggebern stets ein ausformuliertes Redemanuskript. Für seine Umsätze berechnete der Redner den ermäßigten Steuersatz. Fehlanzeige, urteilten sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Finanzgericht Nürnberg. Die schriftliche Redefassung sei nur ein begleitender, unselbstständiger Bestandteil der Leistung, die Rede selbst die Hauptleistung. Urheberrechte würden mit dem Übersenden des Redemanuskripts nicht übertragen – und das Halten der Rede selbst war nach Meinung des Finanzgerichts ebenfalls steuerlich nicht begünstigt, da es sich um keine künstlerische Darbietung mit Eintrittskarte handelte.
Steuerermäßigung für künstlerische Leistungen hängt nicht von Eintrittskarten ab
Dieser Argumentation konnte der Bundesfinanzhof nicht folgen. Das oberste deutsche Steuergericht stellte klar, dass die Steuerermäßigung für ausübende Künstler nicht davon abhänge, ob von den Zuschauern oder Zuhörern eine „Eintrittsberechtigung“ verlangt werde (Az. V R 61/14). Vielmehr komme es darauf an, ob der Trauer- oder Hochzeitsredner ein ausübender Künstler sei. Hier sei es wichtig zu bewerten, ob die Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen. Denn die Vorschrift im Umsatzsteuerrecht setzt kein Kulturangebot an die Öffentlichkeit voraus. Nach europäischer Rechtsprechung genüge es, wenn der Künstler sein Honorar nicht direkt von den Zuhörern, sondern von einem Veranstalter erhalte. Ein Ausschluss von Privatveranstaltungen lasse sich weder dem Gesetz noch der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Europäischen Union entnehmen. „Es wäre auch nicht sachgerecht, würde eine künstlerische Leistung bei einer geschlossenen Hochzeitsfeier nicht begünstigt, während bei einem vergleichbaren Vortrag auf einer Trauerfeier in faktischer Öffentlichkeit nach der Anzahl der nicht geladenen, aber teilnehmenden Gäste unterschieden werden müsste“, erklärte der Bundesfinanzhof.
Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht Nürnberg zurück. Die Richter dort müssen nun prüfen, ob der Redner als ausübender Künstler gelten kann. Der Theologe selbst hatte betont, dass er stets individuell zugeschnittene Reden halte und gleichzeitig als „Event-Pfarrer“ und „Zeremonienmeister“ fungiere. Er arbeite bei derartigen Feierlichkeiten auch mit Lichteffekten und Musikeinspielungen und sehe das Ganze als ein Gesamtkunstwerk. Ob die Finanzrichter dies auch so sehen, ist noch offen.
Praxis-Tipp: Eine künstlerische Tätigkeit setzt eine eigenschöpferische Leistung voraus
Der Bundesfinanzhof wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass das Wesen einer künstlerischen Tätigkeit in der eigenschöpferischen Leistung liege, in der eine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck komme. Bei einer Redetätigkeit würde damit gegen eine künstlerische Tätigkeit sprechen, wenn sie sich im Wesentlichen auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes beschränke.
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