Steuertipp - Ehegattensplitting - ohne Heirat kein Steuervorteil.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben die Wahl: Sie können sich einzeln veranlagen lassen oder zusammen. Den günstigen Splittingtarif gibt es nur für sie – nicht jedoch für Paare, die unverheiratet zusammenleben. Dies hat vor kurzem das Finanzgericht Münster nochmals klargemacht.

Der Splitting-Tarif kann zum echten Steuervorteil werden – vor allem dann, wenn die Partner unterschiedlich hohe Einkünfte haben oder einer von beiden sogar gar nichts verdient. Die Auswirkung des Splitting-Tarifs ist im progressiven Steuertarif begründet. Denn der Steuersatz steigt im Vergleich zum Einkommen überproportional. Wenn das Finanzamt das gemeinsame Einkommen der Partner gleichmäßig auf beide verteilt, sinkt dieser Steuersatz – überproportional.

Klagegrund: Ungleichbehandlung von Lebenspartner und Ehegatten wäre gesetzlich beseitigt

Davon wollte auch ein nicht verheiratetes Paar profitieren und zog vor das Finanzgericht Münster. Die beiden lebten mit ihren drei gemeinsamen Kindern und einem weiteren Kind der Frau in einem Haushalt. Für ihre Einkünfte als Geschäftsführer und Unternehmerin wollten sie vom Finanzamt zusammenveranlagt werden. Der Einspruch blieb erfolglos, sodass das Paar klagte. Ihre Begründung: Der Gesetzgeber habe die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten beseitigt. Im neu eingeführten Paragrafen im Einkommensteuergesetz heiße es nun, dass die Regelungen für Ehepartner auch für „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaften“ gelten. Ihrer Ansicht nach ein klarer Hinweis darauf, dass Lebenspartner auch Personen sein könnten, die einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hätten und sozial und wirtschaftlich füreinander einstünden.

Nichteheliche und nicht eingetragene Lebensgemeinschaft werden nicht begünstigt

Das Finanzgericht sah dies anders: Das Paar erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung, da es eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führe (Az. 10 K 2790/14 E). Zwar spreche der neue Paragraf von Lebenspartnern und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hieraus sei aber nicht zu folgern, dass das Gesetz auch auf eine nichteheliche (oder nicht eingetragene) Lebensgemeinschaft anzuwenden sei. Grund für das Gesetz sei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, das entschieden habe, dass die Versagung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartner eine Diskriminierung darstelle

Anknüpfungspunkt für den Steuervorteil des Splittingtarifs ist nach Auffassung der Richter die „rechtlich gebundene, institutionalisierte Form des Zusammenlebens“. Es mache einen Unterschied, ob man verheiratet oder verpartnert sei oder eheähnlich zusammenlebe: „Wie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sozial und finanziell füreinander einstehen und einen gemeinsamen Haushalt führen. Sie sind hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet“, heißt es in der Begründung des Gerichts.

Begründung: Keine rechtlichen Ansprüche - keine Steuerersparnis

Es gebe

  • keinen Zugewinnausgleichsanspruch,
  • keinen Unterhaltsanspruch und auch
  • keine Versorgungsausgleichsansprüche.

Damit sei es rechtens, dass eheähnliche Gemeinschaften gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften ungleich behandelt würden.

Praxis-Tipp: Keine Revision zugelassen

Das Finanzgericht Münster hat die Revision nicht zugelassen. Das Gericht verwies darauf, dass der Bundesfinanzhof sich bereits mit der Frage befasst habe. Der Bundesfinanzhof sei schon in seinem Urteil vom 26.06.2014 (Az. III R 14/05) zu dem Schluss gekommen, dass der Splittingtarif nicht auf nichteingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft anwendbar sei. Da auch im vorliegenden Fall die rechtliche Bindung der Lebensgemeinschaft fehle, sei der Fall vergleichbar.

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