Ohne Heirat kein Steuervorteil
Der Splitting-Tarif kann zum echten Steuervorteil werden – vor allem dann, wenn die Partner unterschiedlich hohe Einkünfte haben oder einer von beiden sogar gar nichts verdient. Die Auswirkung des Splitting-Tarifs ist im progressiven Steuertarif begründet. Denn der Steuersatz steigt im Vergleich zum Einkommen überproportional. Wenn das Finanzamt das gemeinsame Einkommen der Partner gleichmäßig auf beide verteilt, sinkt dieser Steuersatz – überproportional.
Klagegrund: Ungleichbehandlung von Lebenspartner und Ehegatten wäre gesetzlich beseitigt
Davon wollte auch ein nicht verheiratetes Paar profitieren und zog vor das Finanzgericht Münster. Die beiden lebten mit ihren drei gemeinsamen Kindern und einem weiteren Kind der Frau in einem Haushalt. Für ihre Einkünfte als Geschäftsführer und Unternehmerin wollten sie vom Finanzamt zusammenveranlagt werden. Der Einspruch blieb erfolglos, sodass das Paar klagte. Ihre Begründung: Der Gesetzgeber habe die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten beseitigt. Im neu eingeführten Paragrafen im Einkommensteuergesetz heiße es nun, dass die Regelungen für Ehepartner auch für „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaften“ gelten. Ihrer Ansicht nach ein klarer Hinweis darauf, dass Lebenspartner auch Personen sein könnten, die einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hätten und sozial und wirtschaftlich füreinander einstünden.
Nichteheliche und nicht eingetragene Lebensgemeinschaft werden nicht begünstigt
Das Finanzgericht sah dies anders: Das Paar erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung, da es eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führe (Az. 10 K 2790/14 E). Zwar spreche der neue Paragraf von Lebenspartnern und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hieraus sei aber nicht zu folgern, dass das Gesetz auch auf eine nichteheliche (oder nicht eingetragene) Lebensgemeinschaft anzuwenden sei. Grund für das Gesetz sei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, das entschieden habe, dass die Versagung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartner eine Diskriminierung darstelle
Anknüpfungspunkt für den Steuervorteil des Splittingtarifs ist nach Auffassung der Richter die „rechtlich gebundene, institutionalisierte Form des Zusammenlebens“. Es mache einen Unterschied, ob man verheiratet oder verpartnert sei oder eheähnlich zusammenlebe: „Wie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sozial und finanziell füreinander einstehen und einen gemeinsamen Haushalt führen. Sie sind hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet“, heißt es in der Begründung des Gerichts.
Begründung: Keine rechtlichen Ansprüche - keine Steuerersparnis
Es gebe
- keinen Zugewinnausgleichsanspruch,
- keinen Unterhaltsanspruch und auch
- keine Versorgungsausgleichsansprüche.
Damit sei es rechtens, dass eheähnliche Gemeinschaften gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften ungleich behandelt würden.
Praxis-Tipp: Keine Revision zugelassen
Das Finanzgericht Münster hat die Revision nicht zugelassen. Das Gericht verwies darauf, dass der Bundesfinanzhof sich bereits mit der Frage befasst habe. Der Bundesfinanzhof sei schon in seinem Urteil vom 26.06.2014 (Az. III R 14/05) zu dem Schluss gekommen, dass der Splittingtarif nicht auf nichteingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft anwendbar sei. Da auch im vorliegenden Fall die rechtliche Bindung der Lebensgemeinschaft fehle, sei der Fall vergleichbar.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Steuertipp - Handwerkerleistungen, Versicherung zahlt, nicht absetzbar
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.103
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
2.145
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.9558
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
1.807
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
1.5552
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024
1.551
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.3317
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2026
1.307
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
1.232
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
1.224
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
16.03.2026
-
So profitieren Arbeitnehmer und Unternehmer bei der Steuer
05.03.2026
-
Die Leere im Controlling – Kann KI den Fachkräftemangel in Finanzabteilungen lösen?
03.03.2026
-
BMF-Schreiben: Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten
02.03.2026
-
So ordnet die Finanzverwaltung Betriebe in Größenklassen ein
26.02.2026
-
Wie KI die Rollen im Finanzbereich bis 2030 neu definiert
24.02.2026
-
Ein Wegweiser zur zukunftsfähigen Finanzabteilung
12.02.2026
-
Reisekosten: Wie müssen die Verpflegungskosten gebucht werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten?
11.02.20264
-
Firmenwagenbesteuerung: Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht
10.02.2026
-
Abgabefrist für die Steuererklärung
04.02.20261