Ohne Heirat kein Steuervorteil
Der Splitting-Tarif kann zum echten Steuervorteil werden – vor allem dann, wenn die Partner unterschiedlich hohe Einkünfte haben oder einer von beiden sogar gar nichts verdient. Die Auswirkung des Splitting-Tarifs ist im progressiven Steuertarif begründet. Denn der Steuersatz steigt im Vergleich zum Einkommen überproportional. Wenn das Finanzamt das gemeinsame Einkommen der Partner gleichmäßig auf beide verteilt, sinkt dieser Steuersatz – überproportional.
Klagegrund: Ungleichbehandlung von Lebenspartner und Ehegatten wäre gesetzlich beseitigt
Davon wollte auch ein nicht verheiratetes Paar profitieren und zog vor das Finanzgericht Münster. Die beiden lebten mit ihren drei gemeinsamen Kindern und einem weiteren Kind der Frau in einem Haushalt. Für ihre Einkünfte als Geschäftsführer und Unternehmerin wollten sie vom Finanzamt zusammenveranlagt werden. Der Einspruch blieb erfolglos, sodass das Paar klagte. Ihre Begründung: Der Gesetzgeber habe die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten beseitigt. Im neu eingeführten Paragrafen im Einkommensteuergesetz heiße es nun, dass die Regelungen für Ehepartner auch für „Lebenspartner“ und „Lebenspartnerschaften“ gelten. Ihrer Ansicht nach ein klarer Hinweis darauf, dass Lebenspartner auch Personen sein könnten, die einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hätten und sozial und wirtschaftlich füreinander einstünden.
Nichteheliche und nicht eingetragene Lebensgemeinschaft werden nicht begünstigt
Das Finanzgericht sah dies anders: Das Paar erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung, da es eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führe (Az. 10 K 2790/14 E). Zwar spreche der neue Paragraf von Lebenspartnern und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hieraus sei aber nicht zu folgern, dass das Gesetz auch auf eine nichteheliche (oder nicht eingetragene) Lebensgemeinschaft anzuwenden sei. Grund für das Gesetz sei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, das entschieden habe, dass die Versagung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartner eine Diskriminierung darstelle
Anknüpfungspunkt für den Steuervorteil des Splittingtarifs ist nach Auffassung der Richter die „rechtlich gebundene, institutionalisierte Form des Zusammenlebens“. Es mache einen Unterschied, ob man verheiratet oder verpartnert sei oder eheähnlich zusammenlebe: „Wie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sozial und finanziell füreinander einstehen und einen gemeinsamen Haushalt führen. Sie sind hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet“, heißt es in der Begründung des Gerichts.
Begründung: Keine rechtlichen Ansprüche - keine Steuerersparnis
Es gebe
- keinen Zugewinnausgleichsanspruch,
- keinen Unterhaltsanspruch und auch
- keine Versorgungsausgleichsansprüche.
Damit sei es rechtens, dass eheähnliche Gemeinschaften gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften ungleich behandelt würden.
Praxis-Tipp: Keine Revision zugelassen
Das Finanzgericht Münster hat die Revision nicht zugelassen. Das Gericht verwies darauf, dass der Bundesfinanzhof sich bereits mit der Frage befasst habe. Der Bundesfinanzhof sei schon in seinem Urteil vom 26.06.2014 (Az. III R 14/05) zu dem Schluss gekommen, dass der Splittingtarif nicht auf nichteingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft anwendbar sei. Da auch im vorliegenden Fall die rechtliche Bindung der Lebensgemeinschaft fehle, sei der Fall vergleichbar.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Steuertipp - Handwerkerleistungen, Versicherung zahlt, nicht absetzbar
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
1.319
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.0508
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
9747
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
922
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
840
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
795
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
751
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
746
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
7282
-
Umsatzsteuerrecht für Kommunen - Rechtsstand
722
-
Elektronische Dienstleistungen aus einem Drittland
29.06.2026
-
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
25.06.2026
-
Änderungen im Steuerberatungsrecht beschlossen
24.06.2026
-
Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung
23.06.2026
-
So lässt sich gut sparen: Wenn der Arbeitgeber Smartphone & Co. zahlt
22.06.2026
-
Steuerliche Fallstricke für Expats, Unternehmer und VAE-Gesellschaften
17.06.2026
-
Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte
16.06.2026
-
Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
10.06.2026
-
Warum Unternehmen sonst Steuerungsfähigkeit verlieren
02.06.2026
-
Mehrzweckgutscheine: Vergütung von Mittelpersonen bei fehlender Vereinbarung
27.05.2026