Rentenversicherung: Rückzahlung nicht immer erbschaftsteuerpflichtig

Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, der in der Praxis häufig vorkommt. Dabei schließt ein Ehepartner bei einem Versicherer einen Rentenversicherungsvertrag gegen einen Einmalbetrag ab. Das Geld überweist aber der andere Partner. Im Streitfall hatte der Ehemann für eine lebenslange Rente seiner Frau 150.000 Euro eingezahlt. Allerdings mit einem Vorbehalt: Sollte die Ehefrau sterben, bevor die Rentenzahlungen den Einmalbetrag erreicht haben, muss die Versicherung den Differenzbetrag erstatten.
Finanzamt sieht Vermögensvorteil
Im Jahr 2006 trat dieser Ernstfall mit dem Tod der Ehefrau ein. Wie vereinbart, erstattete der Versicherer dem Ehemann rund 126.000 Euro. Das wiederum rief das Finanzamt auf den Plan, das für die Rückerstattung Erbschaftsteuer kassieren wollte. Begründung: Bei der Rückzahlung handelt es sich um einen Vermögensvorteil, den der Erbe aufgrund des Versicherungsvertrags der Ehefrau erhalten hatte. Nach Paragraph 3 des Erbschaftsteuergesetzes seien solche Vermögen zu versteuern.
Das sah der Ehemann aber anders. Denn das Geld hatte er ja selbst eingezahlt. Nachdem sich zunächst das Finanzgericht auf die Seite des Finanzamts schlug, hatte er in der Revision vor dem Bundesfinanzhof mehr Erfolg.
BFH kippt Steuerbescheid
Denn die BFH-Richter entschieden, dass die Rückzahlung des von ihm entrichteten Beitrags nicht erbschaftsteuerpflichtig ist. Auf den Punkt gebracht, begründete der BFH seine Entscheidung damit, dass es sich aufgrund der Finanzierung der Rente nicht um eine Vermögensverschiebung zugunsten des Ehegatten gehandelt habe. Voraussetzung für eine Besteuerung wäre vielmehr, dass es sich um eine freigebige Zuwendung handelt. Die liegt dann vor, wenn der Tod des Versicherten zu einer objektiven Bereicherung des Hinterbliebenen führt.
Praxistipp
Ehepartner, die eine solche Versicherungskonstruktion wählen, sollten daher genau dokumentieren, wer die Beiträge in die Versicherung eingezahlt hat. Das ist gerade in den Fällen relevant, in denen es sich um eine Mischfinanzierung handelt, also beide Seiten in die Versicherung einzahlen. Dann erhält der Hinterbliebene nicht die komplette Rückerstattung steuerfrei zurück, sondern nur anteilig auf Basis der von ihm eingezahlten Summe. Für die Rückerstattung aus den Einzahlungen des verstorbenen Partners wird indes Erbschaftsteuer fällig.
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