Nutzungsausfallentschädigung für bewegliches Betriebsvermögen stets vollständig Betriebseinnahme
Durch Pressemitteilung vom 11. Mai 2016 hat der BFH auf seine Entscheidung vom 27. Januar 2016 (Az. X R 2/14) hingewiesen. Hiernach kommt das Gericht zu der Ansicht, dass die Nutzungsausfallentschädigung, die für ein Wirtschaftsgut gewährt wird, das nur teilweise betrieblich genutzt wird, gleichwohl in vollem Umfang als Betriebseinnahme zu versteuern ist.
Sachverhalt: Nutzungsentschädigung Betriebseinnahme?
Im Klagefall war der Kläger Inhaber einer Versicherungsagentur, der seine Einkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. In seinem Betriebsvermögen befand sich auch ein teilweise privat genutzter PKW, dessen Privatanteil er nach der sog. 1% Regelung ermittelte. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger aufgrund eines Unfalls eine Nutzungsentschädigung von EUR 1.210,00 erhalten hatte, die er nicht als Betriebseinnahme erfasst hatte. Dieses korrigierte sie. Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger geltend, dieses sei nicht zutreffend, da die Nutzungsentschädigung keine Betriebseinnahme sei. Zumindest sei diese nur teilweise als Betriebseinnahme zu erfassen, da der PKW unstreitig teilweise privat genutzt worden sei. Mit diesem Vorbringen hatte der Kläger allerdings bereits beim Niedersächsischen Finanzgericht keinen Erfolg (Urteil v. 3. Dezember 2013, 12 K 290/11). Die zugelassene Revision gegen das Urteil wurde vom BFH ebenfalls zurückgewiesen.
Entscheidung: Durch Betrieb veranlasste Zugänge sind Betriebseinnahmen
Zur Begründung für seine Entscheidung führte der zuständige X. Senat des BFH an, dass als Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geldeswert anzusehen sind, die durch den Betrieb veranlasst sind. Werde ein bewegliches Wirtschaftsgut, hier der PKW, sowohl betrieblich als auch privat genutzt, stelle dies Betriebsvermögen dar. Komme es dann zu einer Ausgleichszahlung für einen Substanzverlust im Betriebsvermögen sei die Entschädigungszahlung in vollem Umfang Betriebseinnahme, da eine Aufspaltung in einen betrieblichen und einen privaten Teil nicht möglich sei. Gleiches gelte für eine Nutzungsentschädigung. Dabei sei es unerheblich, ob der Unfall, der der Nutzungsausfallentschädigung zugrunde gelegen habe, anlässlich der privaten oder der betrieblichen Nutzung eingetreten sei, da dessen Anknüpfungspunkt nicht das schädigende Ereignis, sondern der Wegfall der Gebrauchsvorteile sei. Bei Anwendung der 1%-Regelung sei damit die Entschädigung in vollem Umfang gewinnwirksam. Etwas anderes könne sich aber ergeben, wenn der private Nutzungsanteil mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelt wurde, da dann die genaue betriebliche Nutzungsquote ermittelt werden könne.
Hinweis: Ausweg bietet ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Die Entscheidung ist zunächst als misslich anzusehen. Gleichwohl kommt sie nicht überraschend, da der BFH in den Fällen von Schadensersatzleistungen bereits entsprechend geurteilt hat (BFH, Urteil v. 20. November 2003, IV R 31/02, BStBl. II 2006, S. 7). Insofern gilt es, sich auf die Rechtslage einzustellen, obwohl die Auffassung des BFH durchaus nicht zweifelfrei ist und in der Literatur auch kritisiert wird. Das Urteil ermöglicht allerdings auch einen Ausweg. Wird nämlich der private Anteil nach der Fahrtenbuchmethode gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermittelt, wirkt sich eine Ersatzleistung nur in der Höhe der betrieblichen Nutzungsquote aus. Auch insofern kann die Fahrtenbuchmethode für den Steuerpflichtigen vorteilhafter sein.
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