Kein doppeltes Kindergeld: Im Ausland erhaltene Leistungen werden angerechnet
Wer Kinder hat, weiß: Der Nachwuchs bereitet nicht nur viel Freude, seine Bedürfnisse verschlingen oft auch ein beträchtliches Budget. Egal ob der alltägliche Bedarf, die schulische oder private Bildung oder die unterschiedlichsten Hobbys – jeden Monat aufs Neue kommen vielfältige Ausgaben auf Eltern zu. Eine wertvolle Unterstützung stellt in Deutschland daher für viele von ihnen das Kindergeld dar. Ziel dieser staatlichen Leistung ist, das Existenzminimum und die Grundversorgung aller Kinder sicherzustellen.
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Wenn Ansprüche miteinander konkurrieren
Nicht in jedem Fall ist der Anspruch auf Kindergeld allerdings einfach zu ermitteln. Dies gilt vor allem dann, wenn Eltern und Kinder in unterschiedlichen Ländern leben. Grundsätzlich gilt, dass die Leistungen jedem Erziehungsberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland zustehen. Erhalten sie zusätzliche vergleichbare Zahlungen in ihrem Heimatland, werden diese jedoch angerechnet. So erging es auch einem Polen, der von seinem Arbeitgeber nach Deutschland entsandt wurde und dessen Töchter weiterhin in der gemeinsamen Familienwohnung in der Heimat lebten.
Ab September 2015 hatte die Familienkasse dem Vater Kindergeld in voller Höhe bewilligt. Geändert wurde der Kindergeldbescheid allerdings nach einer Mitteilung der in Polen für vergleichbare Leistungen zuständigen Behörde. Darin informierte diese darüber, dass die Familie für die Zeit von April 2016 bis September 2017 monatlich 500 Zloty aus der Kinderbeihilfe 500 PLN, dem sogenannten „500+“, erhalten hatte. Daraufhin änderte die deutsche Familienkasse nicht nur den Kindergeldbescheid. Sie rechnete auch die in Polen erhaltenen umgerechnet 2.122 EUR auf das Kindergeld an und forderte den Betrag vom Vater zurück.
Gegen die Entscheidung der Familienkasse klagte der polnische Familienvater vor dem Sächsischen Finanzgericht (Sächsisches FG, Urteil v. 24.1.2018, 5 K 1711/17), das die Klage jedoch mit Verweis auf europäisches Recht abwies. Diese Entscheidung bestätigte aktuell der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 25.7.2019, III R 34/18) und wies die Revision ebenfalls ab. Dies begründete er damit, dass im vorliegenden Fall der Anspruch gegenüber dem polnischen Staat Vorrang hat. Dadurch tritt der deutsche Kindergeldanspruch hinter die Familienleistungen in Polen zurück. Von der Familienkasse in Deutschland ist daher nur die Differenz zwischen den beiden Ansprüchen zu zahlen.
Möglichkeit der rückwirkenden Änderung
Ändern konnte die Familienkasse ihren ursprünglichen Bescheid, da sie erst nach der Bewilligung des Kindergeldes erfahren hatte, dass sich die für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse verändert hatten. Neu festgesetzt wird die Höhe des Anspruchs in diesem Fall ab dem Zeitpunkt der Veränderung. Für die polnische Familie bedeutet dies, dass sie den in der Vergangenheit zu viel erhaltenen Betrag zurückzahlen muss. Bleiben künftig ihre Ansprüche auf Kinderbeihilfe in Polen neben dem deutschen Kindergeld erhalten, zahlt die Familienkasse nur noch den Differenzbetrag zur niedrigeren polnischen Leistung.
Praxistipp: Wann für im Ausland lebende Kinder Ansprüche auf Kindergeld bestehen
Trotz Wohnsitzes im Ausland haben Eltern oder Erziehungsberechtigte Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dazu müssen entweder 90 % der Einkünfte eines Kalenderjahres der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Andere Einkünfte dürfen nicht über dem Grundfreibetrag liegen. Sind Eltern in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, kann sich ebenfalls ein Anspruch gegenüber der Familienkasse ergeben. Dies gilt, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass Kindergeld nur dann gezahlt wird, wenn der ausländische Aufenthaltsort des Kindes in der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt.
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