Kein steuerlicher Abzug finaler Verluste aus dem Ausland
Praxis-Hinweis: Endgültige Verluste einer Betriebsstätte im EU-Ausland in Deutschland nicht mehr zu berücksichtigen
Wie oftmals in Fällen, die aus dem Bereich des internationalen Steuerrechts stammen, ist der Sachverhalt recht komplex. Die rechtlichen Ausführungen des BFH beinhalten auch eine Vielzahl von teils diffizilen Aussagen, die hier nicht weiter thematisiert werden sollen, da dies Gegenstand primär steuerrechtlicher Ausarbeitungen ist. Die Entscheidung lässt sich jedoch auf die zentrale und für viele Steuerpflichtige wichtige Rechtsfrage zurückführen, ob finale, also endgültige Verluste einer Betriebsstätte im EU-Ausland in Deutschland zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung zur Anerkennung solcher Verluste hat in den letzten Jahren einige Wechsel erfahren:
- Nachdem diese zunächst nicht anerkannt wurden, konnte dann auf der Grundlage verschiedener Urteile des EuGHs unter engen Voraussetzungen eine Berücksichtigung in Deutschland erfolgen.
- Nachdem Ende 2015 der EuGH in der Entscheidung Timac Agro (C-388/14) eine Rolle rückwärts vollzogen hat,
hat der BFH nunmehr diese für den Steuerpflichtigen bedauerliche Rechtsprechungsänderung übernommen.
Dies gilt es zukünftig bei der zukünftigen Planung zu berücksichtigen.
Hinzurechnung für Verluste aus italienischer Betriebsstätte
Die Klägerin war Gesellschafterin einer deutschen Kommanditgesellschaft (KG). Für die Verluste einer italienischen Betriebsstätte wurde eine gesonderte Feststellung nach § 2a EStG festgestellt. Als sie ihren Anteil veräußerte, hatte sie aufgrund von Verlusten, die unter anderem auf die italienische Betriebsstätte der KG entfielen, dem Käufer einen Ausgleich zu zahlen. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat das Finanzamt diese Auffassung:
- Die Verluste, die in den Vorjahren steuermindernd geltend gemacht wurden, seien hinzuzurechnen,
- da hier eine Nachversteuerung nach § 2a EStG zu erfolgen habe.
Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg.
BFH sah Tatbestand der Nachversteuerung als erfüllt an
Der BFH (BFH, Urteil v. 22.2.2017, I R 2/15) wies die eingelegte Revision zurück, so dass die Klägerin endgültig keinen Erfolg hatte. Aufgrund der Übertragung des Gesellschaftsanteils sei der Tatbestand des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG erfüllt, so dass es zu einer Nachversteuerung komme. Diese Regelung sei zwar ohne verfassungsrechtliche Bedenken, letztlich sei der Senat aber nicht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt. Schließlich bestehe auch kein Anspruch darauf, die Verluste der italienischen Betriebsstätte als sog. finale Verluste trotz der abkommensrechtlichen Freistellung von der inländischen Bemessungsgrundlage abzuziehen, weil diese in Italien nicht mehr verwertet werden können. Zwar habe der EuGH die Abzugsfähigkeit dieser finalen Verluste früher bejaht, in der Zwischenzeit jedoch seine Rechtsprechung geändert. Diese Rechtsprechungsänderung des EuGHs aus dem Jahr 2015 sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, so dass der Abzug von finalen Verluste ausscheide. Einer erneuten Vorlage an den EuGH bedürfe es nicht, auch wenn die Bedeutung der EuGH-Entscheidung im Einzelnen noch nicht abschließend geklärt sei.
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