Auflösung von Versicherungen zur Altersvorsorge: Wann das Finanzamt die Fünftelregelung anwendet
Schon lange ist bekannt: Wer seinen gewohnten Lebensstandard auch im Alter beibehalten will, sollte sich nicht allein auf die gesetzliche Rente verlassen. Deutlich besser aufgestellt sind diejenigen, die auch eine betriebliche Altersvorsorge nutzen können und diese vielleicht sogar noch um private Anlagepläne ergänzen. Je früher sie damit beginnen, umso größer ist das Vermögen beim Eintritt in den Ruhestand. So verhält es sich jedenfalls im Idealfall. Doch mitunter durchkreuzt das Leben langfristige Pläne und eine Auflösung abgeschlossener Verträge wird notwendig. Besonders zu beachten sind dann mögliche steuerliche Auswirkungen.
Einmalzahlung aus aufgelösten Direktversicherungen
Zuletzt hat der Bundesfinanzhof über einen Fall entschieden (BFH, Urteil vom 06.05.2020 - X R 24/19) bei dem es um vorzeitig ausgezahlte Direktversicherungen ging. Dabei hatte ein Arbeitnehmer neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Beschäftigung eine Einmalzahlung aus zwei Rentenversicherungsverträgen erhalten. Beide waren von früheren Arbeitgebern für ihren Mitarbeiter abgeschlossen worden. Die Beiträge wurden durch Entgeltumwandlung finanziert und waren steuerfrei. Vorgesehen war die Auszahlung ab dem Jahr 2032. Allerdings wurden beide Versicherungen wegen finanzieller Probleme des Arbeitnehmers im Jahr 2015 zunächst beitragsfrei gestellt. Im folgenden Jahr wurden sie dann auf seinen Wunsch hin über den Arbeitgeber gekündigt und danach ausgezahlt.
Die erhaltene Einmalzahlung in Höhe von knapp 26.000 Euro besteuerte das zuständige Finanzamt in vollem Umfang als sonstige Einkünfte. Nach Meinung des Versicherungsnehmers lagen jedoch die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach der Fünftelregelung vor, sodass er vor das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zog. Seiner Einschätzung folgten auch die dortigen Richter und stuften die erhaltene Zahlung als atypisch ein, da eine Auszahlung von Altersvorsorgeverträgen vor Erreichen der Altersgrenze nicht dem üblichen Ablauf entspreche.
Besteuerung nach der Fünftelregelung
Die Fünftelregelung dient im deutschen Steuerrecht dazu, außerordentliche Einkünfte zu begünstigen. Dadurch wird eine einmalige hohe Einnahme so behandelt, als ob der Steuerpflichtige sie gleichmäßig verteilt über die kommenden fünf Jahre erhalten hätte. Anwendbar ist diese Regelung zum Beispiel bei einer Entschädigung oder Abfindung. Gesondert beantragen müssen Arbeitnehmer diese Form der Berechnung meist jedoch nicht. Denn in vielen Fällen ist es Aufgabe des Arbeitgebers, schon bei der Auszahlung die Fünftelregel anzuwenden und dies auf der Gehaltsabrechnung entsprechend auszuweisen.
Um die Fünftelregelung anwenden zu können, müssen jedoch Voraussetzungen erfüllt sein. Vor allem muss es sich dabei um außerordentliche Einkünfte und eine Einmalzahlung handeln. Bei der Überprüfung dieser Punkte richtet der Bundesfinanzhof seinen Blick vor allem darauf, ob es sich um eine atypische Zahlung handelt. Dies ist vor dem Hintergrund des jeweiligen Regelungsbereichs zu sehen. Ein Indiz dafür könnte bei einer Versicherung sein, ob die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits im Vertrag vorgesehen war. Allerdings reichte diese Feststellung den Richtern nicht aus, um den vorliegenden Fall abschließend zu bewerten.
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Typische oder atypische Zahlung – statistische Daten bringen die Lösung
Ausreichende Belege für einen atypischen Vorgang hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bereits darin gesehen, dass die Direktversicherungen nur noch über einen Aufhebungsvertrag und im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden konnten. Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs bedarf es jedoch umfassender statistischer Daten, um die Einmalzahlung beurteilen zu können. Nur so lasse sich feststellen, wie viele Verträge aus Pensionsfonds und Direktversicherungen vorzeitig durch Kündigung und Auszahlung des Rückkaufwertes beendet wurden. Die Antwort darauf ist demnach entscheidend für die Einstufung der Einmalzahlung und damit auch für deren Besteuerung.
Praxistipp: Wissenswertes zur betrieblichen Altersvorsorge
Eine der Säulen der Vorsorge für den Ruhestand kann für Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersvorsorge bestehen. Dabei handelt es sich meist um Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen. Steuern oder Sozialabgaben fallen in der Ansparphase nicht an, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die späteren Rentenzahlungen unterliegen dem persönlichen Steuersatz, der nach dem Erwerbsleben allerdings meist deutlich niedriger ausfallen wird als während der Berufstätigkeit.
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